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i) um Tanzmusikbewilligung (F. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Juni 1862,
die Abhaltung öffentlicher Tanzmusiken betr.);
k) um die Bewilligung zur Veranstaltung sonstiger öffentlicher Lustbarkeiten,
soweit solche nicht unter 9. 59 der Gewerbeordnung fallen (Art. 32 Abs.
Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches und §. 15 der Verordnung vom 4. Ja-
nuar 1872, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Sachen des
Strafgesetzbuches und Polizeistrafgesetzbuches betr.), dann zur Veranstaltung
von Nachtmusiken auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Art. 36 Ziff. 1 des
Polizeistrafgesetzbuches).
In den Fällen der lit. 4 und i darf jedoch bei Bewilligung des Gesuches die Be-
schlußgebühr nicht neben den in Art. 173 Ziff. 3 und Art. 186 Abs. 1 des Gesetzes über
das Gebührenwesen für Gewerbelegitimationsscheine, dann in Art. 176 für Tanzmusik-
bewilligungen bezeichneten Gebühren erhoben werden.
In den unter lit d, e, k, g, h, i und k aufgeführten Fällen bleibt es ferner den
Gemeindebehörden unbenommen, wegen Einfachheit des Sachverhaltes von Errichtung eines
Protokolles über das mündlich angebrachte Gesuch und folgeweise von Erhebung der Pro-
tokollsgebühr Umgang zu nehmen.
2) Die durch Art. 35 des Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimath, Verehe-
lichung und Aufenthalt vorgeschriebenen Verehelichungs-Bekanntmachungen unterliegen der
in Art. 163 Ziff. 2 des Gesetzes über das Gebührenwesen bezeichneten Gebühr nach Maß-
gabe des Art. 186 Ab. 1.
8. 4.
Die den Gemeinden auf Grund besonderer Bestimmungen des Gebührengesetzes, ins-
besondere der Art. 170 und 171, dann zufolge des Heimathgesetzes vom 16. April 1868
und der Gemeindeordnungen vom 29. April 1869 zustehenden sonstigen Gebühren, endlich
die Gebühren der Standesämter, soweit solche nach dem Reichsgesetze vom 6. Februar 1875
über die Beurkundung des Personenstandes und die Cheschließung zulässig sind, werden
durch vorstehende Anordnungen nicht berührt.