Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Hinsichtlich der für die Ausfertigung der Verleihungsurkunden etwa erwachsenden 
besonderen Kosten kommt die Bestimmung in Artikel 206 des Gesetzes über das Gebühren- 
wesen zur entsprechenden Anwendung. 
S. 1. 
Wir behalten Uns vor, bei Verleihung von Würden und Titeln Gebührenfreiheit zu 
gewähren. 
g. 6. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das Gebührenwesen 
in Kraft. 
Die Revision der übrigen Bestimmungen über Geheime Rathstaxen, Ausschreib= und 
Botengebühren, dann über den Bezug und die Verwendung derselben wird durch besondere 
Verordnung erfolgen. 
Linderhof, den 20. September 1879. 
Ludvwig. 
u. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-SeLcretär, 
Ministerialrath Luber.
	        
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