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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ausführung des Reichs-Gerichtskostengesetzes
und des Gesetzes über das Gebührenwesen betr.
Ludwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben ettc. etc.
Wir finden Uns bewogen, zur Ausführung des Reichs-Gerichtskostengesetzes vom
18. Juni 1878 und des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August laufenden
Jahres zu verordnen, was folgt:
Titel I.
Allgemeine gestimmungen.
S.. 1.
Die Aufsicht über die rechnerische Behandlung des Gebührenwesens liegt den Finanz-
stellen unter der Oberleitung Unseres Staatsministeriums der Finanzen ob.
g. 2.
Den Finanzbehörden steht jederzeit frei, behufs Prüfung der Richtigkeit der Gebühren-
ansätze und der Ueberträge in die Gebührenregister von den einschlägigen Akten der Gerichte,
Notare und Verwaltungsbehörden Einsicht zu nehmen und zu diesem Zwecke Commissäre
in die Bureaus jener Behörden und Beamten abzuordnen.
Die gebührenverrechnenden Behörden und Beamten sind verpflichtet, auf die von der
Revision erhobenen Bedenken die erforderlichen Aufschlüsse zu ertheilen und, soferne zur
weitern Verfügung die Vorlage von Aktenstücken an die Revisionsstelle nothwendig ist,
Abschriften derselben fertigen zu lassen, falls die Einsendung der Originalakten sich als
unthunlich darstellen sollte.
K. 3.
Streitfragen über die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen oder
über deren Größe, welche gemäß Art. 195 des Gesetzes über das Gebührenwesen der
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