Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Entscheidung durch die einschlägigen Ministerien unterliegen, werden, soferne dieselben nicht 
von Unserm Stiaatsministerium der Finanzen in eigener Zuständigkeit zu erledigen sind, 
im Einvernehmen mit demselben beschieden. 
ß. 4. 
Als Behörden, welche im Sinne des Art. 163 des Gesetzes über das Gebührenwesen 
den Distriktsverwaltungsbehörden gleichzuachten sind, bestimmen Wir: 
die Landgerichte und die Staatsanwaltschaften bei denselben, die Amtsgerichte, 
die Kreisarchive, Bezirksbergämter, die Oberpostämter, Oberbahnämter und 
Eisenbahnbausektionen, die Hauptzollämter, Rentämter und die Lokalbaukommission 
München. 
Als Mittelstellen im Sinne des Art. 164 des erwähnten Gesetzes haben zu gelten: 
die Gesandtschaften, die Oberlandesgerichte, die Oberstaatsanwälte bei den letztern 
und bei dem obersten Landesgerichte, die Kreisregierungen, die Konsistorien und 
das Oberkonsistorium, das geheime Hausarchiv, das geheime Staatsarchiv und 
das allgemeine Reichsarchiv, die Generaldirektion der k. Verkehrsanstalten, die 
Staatsschuldentilgungskommission, das Oberbergamt, die Generalbergwerks= und 
Salinenadministration, dann das Katasterbureau. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ermächtigen Wir, veranlaßten Falls im 
Einvernehmen mit den einschlägigen übrigen Staatsministerien von dem Vorbehalte in 
Art. 165 des obigen Gesetzes noch weitern Gebrauch zu machen. 
g. ö. 
Wo das Gesetz für den Ansatz der Gebühr einen Spielraum gewährt, hat die Behörde 
die Entscheidung über den von ihr nach Maßgabe des Art. 260 des Gesetzes über das 
Gebührenwesen zu bestimmenden Betrag in den gebührenpflichtigen Beschluß mit aufzunehmen, 
oder den bezüglichen Beurkundungen, Zeugnissen, Auszügen, Abschriften 2c. 2c. am Rande 
beizusetzen. 
"t 
g. 6. 
Die gemäß Art. 184 Abs. 5 des Gesetzes über das Gebührenwesen zu entrichtenden 
Schreibgebühren für Abschriften und Auszüge, deren Fertigung besondere paläographische
	        
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