65. 197
oder Sprachkenntnisse erfordert, werden auf 50 Pfennig bis 2 Mark für jede angefangene
Bogenseite bestimmt.
Die nähere Festsetzung des Betrages innerhalb dieses Spielraums hat durch die Be-
hörde nach Maßgabe der Vorschrift in Art. 260 des erwähnten Gesetzes und des §. 5
der gegenwärtigen Verordnung zu erfolgen.
Im Falle der Beglaubigung solcher Abschriften oder Auszüge kommt hiefür die
Gebühr nach Art. 163 Ziff. 3 beziehungsweise Art. 164 des Gesetzes zur besonderen
Erhebung.
S. V.
In den Landestheilen rechts des Rheins werden die in Art. 184 Abs. 4 des Gesetzes
über das Gebührenwesen für Duplikate und weitere Aussertigungen von rentamtlichen
Steuerkatasterertrakten, sowie für Auszüge aus den rentamtlichen Grundbüchern bestimmten
Gebühren, insoweit sie eingehen, zu zwei Drittheilen den Rentbeamten als Vergütung für
ihren desfallsigen Dienstaufwand zugewendet.
Bezüglich der Umschreibgebühren-Antheile der Rentbeamten in den Landestheilen rechto
des Rheins, sowie hinsichtlich des Bezuges der Umschreibgebühren und der Schreibgebühren
für Katasterertrakte Seitens der Rentbeamten in der Pfalz verbleibt es bis auf Weiteres
bei den bestehenden Bestimmungen.
*-“
Nachdem zufolge der Art. 265, 278 und 279 des Gesetzes über das Gebührenwesen
bei den Kataster Umschreibungen in der Pfalz, welche seither im Auschlusse an die Re-
gistrirungsbücher vollzogen wurden, eine anderweite Regelung der Grundlagen einzutreten
hat, so genehmigen Wir mit Rücksicht auf §. 81 des Grundsteuergesetzes vom 5. August
1828, daß für die Pfalz unter geeigneter Aenderung der dortselbst in Geltung befindlichen
Umschreib-Instrukiion durch Unsere Staatsministerien der Justiz und der Finanzen hin
sichtlich der katastermäßigen Beschreibung unbeweglicher Sachen in den Notariatsurkunden
sowie bezüglich der Mittheilung der Besitzveränderungen an die Umschreibbehörden ähnliche
Einrichtungen getroffen werden, wie solche für die rechtsrheinischen Gebietstheile bestehen.
178“