Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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oder Sprachkenntnisse erfordert, werden auf 50 Pfennig bis 2 Mark für jede angefangene 
Bogenseite bestimmt. 
Die nähere Festsetzung des Betrages innerhalb dieses Spielraums hat durch die Be- 
hörde nach Maßgabe der Vorschrift in Art. 260 des erwähnten Gesetzes und des §. 5 
der gegenwärtigen Verordnung zu erfolgen. 
Im Falle der Beglaubigung solcher Abschriften oder Auszüge kommt hiefür die 
Gebühr nach Art. 163 Ziff. 3 beziehungsweise Art. 164 des Gesetzes zur besonderen 
Erhebung. 
S. V. 
In den Landestheilen rechts des Rheins werden die in Art. 184 Abs. 4 des Gesetzes 
über das Gebührenwesen für Duplikate und weitere Aussertigungen von rentamtlichen 
Steuerkatasterertrakten, sowie für Auszüge aus den rentamtlichen Grundbüchern bestimmten 
Gebühren, insoweit sie eingehen, zu zwei Drittheilen den Rentbeamten als Vergütung für 
ihren desfallsigen Dienstaufwand zugewendet. 
Bezüglich der Umschreibgebühren-Antheile der Rentbeamten in den Landestheilen rechto 
des Rheins, sowie hinsichtlich des Bezuges der Umschreibgebühren und der Schreibgebühren 
für Katasterertrakte Seitens der Rentbeamten in der Pfalz verbleibt es bis auf Weiteres 
bei den bestehenden Bestimmungen. 
*-“ 
Nachdem zufolge der Art. 265, 278 und 279 des Gesetzes über das Gebührenwesen 
bei den Kataster Umschreibungen in der Pfalz, welche seither im Auschlusse an die Re- 
gistrirungsbücher vollzogen wurden, eine anderweite Regelung der Grundlagen einzutreten 
hat, so genehmigen Wir mit Rücksicht auf §. 81 des Grundsteuergesetzes vom 5. August 
1828, daß für die Pfalz unter geeigneter Aenderung der dortselbst in Geltung befindlichen 
Umschreib-Instrukiion durch Unsere Staatsministerien der Justiz und der Finanzen hin 
sichtlich der katastermäßigen Beschreibung unbeweglicher Sachen in den Notariatsurkunden 
sowie bezüglich der Mittheilung der Besitzveränderungen an die Umschreibbehörden ähnliche 
Einrichtungen getroffen werden, wie solche für die rechtsrheinischen Gebietstheile bestehen. 
178“
	        
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