Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1198 
g. 9. 
In Ansehung der Gebühren, welche von den Betheiligten außer den für die Staats- 
kasse zu verrechnenden Gebühren wegen der Bemühung einzelner Personen bei der Erledigung 
der Geschäfte zu entrichten sind (Art. 5 des Gesetzes), bewendet es, insoweit Wir nicht 
ein Anderes verfügen werden, bei den bestehenden Vorschriften. 
§. 10. 
Die auf dem Gebiete der streitigen Rechtspflege in Armenrechtssachen vorkommenden 
Postsendungen unterliegen der Portopflicht. 
Auf dem Gebiete der nichtstreitigen Rechtspflege, der Verwaltung und Verwaltungs= 
rechtspflege sind die in Armensachen von öffentlichen Behörden ausgehenden Postsendungen 
im internen Verkehre auch fernerhin als Dienstsachen portofrei zu behandeln, vorbehaltlich 
jedoch der nachträglichen Erhebung und Verrechnung des Porto's im Falle der Verurthei= 
lung einer zahlungsfähigen Gegenpartei in die Kosten. 
Deßgleichen ist der durch die Erhebung und Verrechnung der Gebühren veranlaßte in- 
terne Verkehr der Behörden unter sich einschließlich der Geldsendungen zwischen denselben 
als Dienstsache zu behandeln und daher portofrei. 
Auch sind die dem Mahnverfahren vorhergehenden Mittheilungen der Gebührenschul- 
digkeit seitens der Organe des Staates an die Parteien im internen Verkehre der Porto- 
pflicht nicht unterworfen. 
S. II. 
Die Entscheidung darüber, ob ein Gegenstand als Amts= oder Parteisache, beziehungs- 
weise als Armensache (Art. 4 des Gesetzes über das Gebührenwesen) zu behandeln sei, 
steht vorbehaltlich des Erinnerungs= und Beschwerderechts der einschlägigen Finanzbehörden 
in allen Fällen der in der Hauptsache kompetenten Behörde zu. 
C. 12. 
Für die Besorgung des Gebührenwesens und der hiemit verbundenen Auslagen für 
Schreibmaterialien, Register und Gebüh forderungsformularien erhalten die hiemit be- 
trauten Beamten und Bediensteten, mit Ausnahme der Rentbeamten, der Beamten der
	        
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