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stehenden Auslagen und durchlaufenden Gelder liegt den Bezirksämtern und exponirten Be-
zirksamtsassessoren, dann den Notaren ob.
Bei den Bezirksämtern und exponirten Bezirksamtsassessoren sind diese Geschäfte unter
Haftung und Verantwortlichkeit der Amtsvorstände zu besorgen.
Die zwangsweise Beitreibung dieser Gefälle liegt den Rentämtern ob.
S. 16.
Die rechnerische Behandlung der bei den Gerichten und Staatsanwälten anfallenden
Gebühren und Geldstrafen, dann der hiemit in Verbindung stehenden Auslagen und durch-
laufenden Gelder obliegl bei dem Obersten Landesgerichte, den Oberlandesgerichten und den
Landgerichten den Obergerichtsschreibern, bei den Amtsgerichten den Gerichtsschreibern nach
Maßgabe der desfalls im Instruktionswege zu erlassenden nähern Bestimmungen.
Die Beitreibung der in Strafssachen anfallenden Geldstrafen wird auf Reguisition
der Staatsanwaltschaft und beziehungsweise der Amtsrichter durch Vermittelung der Rent-
ämter vollzogen. Die letztern habew sich hiezu regelmäßig ihrer eigenen Vollstreckungsorgane
(Amtsdiener, Beiboten) zu bedienen, welchen bei der Vornahme von Vollstreckungshandlungen
die Eigenschaft von Gerichtsvollziehern zukommt.
Unsern Staatsministerien der Justiz und der Finanzen bleibt überlassen, vorbehalt-
lich der Bestimmung in §F. 32 der Gerichtsvollzieherordnung im Falle des Bedürfnisses bei
einzelnen Gerichten die Beilreibung der Geldstrafen in anderer Weise zu regeln. .
§. 17.
Bei den Oberlandesgerichten und Landgerichten in den Landestheilen rechts des Rheins
hat bis auf Weiteres die Besorgung des gerichtlichen Kostenwesens sowie der Bezug der
verordnungsmäßigen Tantiemen denjenigen Gerichtsschreibern, welche gemäß Art. 4 der
Verordnung vom 16. Juni 1870, die Dienstesvorschriften über die innere Einrichtung der
Gerichtsschreibereien betreffend, in ihrer frühern Diensteseigenschaft als rechnungsführende
Sekretäre mit dieser Geschäftsaufgabe bisher betraut waren, unter der Dienstesaufsicht des