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Obergerichtsschreibers zu verbleiben, welcher, insolange dieses Verhältniß fortdauert, von
der Leistung einer Kaution enthoben ist.
Die Obergerichtsschreiber sind bei eigener Haftung in Bezug auf die treffenden Geld-
beträge dafür verantwortlich, daß den in Abs. 1 bezeichneten Rechnungsführern alle Akten,
Verhandlungen, Verfügungen und Entscheidungen behufs der Gebührenbewerthung rechtzeitig
zugeleitet werden.
g. 18.
Die Bezirksamtmänner und exponirten Bezirksamtsassessoren, die Gerichtsschreiber und
Notare bringen die anfallenden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften und vorbehaltlich der Bestimmungen in §§. 5 und 11 selbstständig
in Ansatz.
Hinsichtlich der weitern rechnerischen Behandlung haben dieselben, unbeschadet der ge-
setzlichen Befugniß der einschlägigen Gerichte und Verwaltungsstellen zur Entscheidung von
Erinnerungen und Beschwerden, den ihnen durch die Finanzstellen zugehenden Entschließungen
und Weisungen zu entsprechen. Jedoch stehen sie auch bezüglich dieser Geschäfte unter der
ausschließlichen Disciplinargewalt der zur Ausübung der Diseiplin über sie im Allgemeinen
zuständigen Behörden.
Titel III.
Schlußbestimmungen.
g. 19.
Die weiteren Vorschriften über die Erhebung und Verrechnung der anfallenden Ge-
bühren und Geldstrafen, dann der hiemit in Verbindung stehenden Auslagen und durch-
laufenden Gelder, sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über das
erfahren bei Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen
#un Beschwerden, soweit dasselbe nicht bereits gesetzlich geregelt ist, und über die Abrech-
7'r ung mit den Rentämtern werden im Instruktionswege erlassen.