Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 65. 1201 
Obergerichtsschreibers zu verbleiben, welcher, insolange dieses Verhältniß fortdauert, von 
der Leistung einer Kaution enthoben ist. 
Die Obergerichtsschreiber sind bei eigener Haftung in Bezug auf die treffenden Geld- 
beträge dafür verantwortlich, daß den in Abs. 1 bezeichneten Rechnungsführern alle Akten, 
Verhandlungen, Verfügungen und Entscheidungen behufs der Gebührenbewerthung rechtzeitig 
zugeleitet werden. 
g. 18. 
Die Bezirksamtmänner und exponirten Bezirksamtsassessoren, die Gerichtsschreiber und 
Notare bringen die anfallenden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der einschlägigen 
gesetzlichen Vorschriften und vorbehaltlich der Bestimmungen in §§. 5 und 11 selbstständig 
in Ansatz. 
Hinsichtlich der weitern rechnerischen Behandlung haben dieselben, unbeschadet der ge- 
setzlichen Befugniß der einschlägigen Gerichte und Verwaltungsstellen zur Entscheidung von 
Erinnerungen und Beschwerden, den ihnen durch die Finanzstellen zugehenden Entschließungen 
und Weisungen zu entsprechen. Jedoch stehen sie auch bezüglich dieser Geschäfte unter der 
ausschließlichen Disciplinargewalt der zur Ausübung der Diseiplin über sie im Allgemeinen 
zuständigen Behörden. 
Titel III. 
Schlußbestimmungen. 
g. 19. 
Die weiteren Vorschriften über die Erhebung und Verrechnung der anfallenden Ge- 
bühren und Geldstrafen, dann der hiemit in Verbindung stehenden Auslagen und durch- 
laufenden Gelder, sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über das 
erfahren bei Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen 
#un Beschwerden, soweit dasselbe nicht bereits gesetzlich geregelt ist, und über die Abrech- 
7'r ung mit den Rentämtern werden im Instruktionswege erlassen.
	        
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