Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

65. 1208 
8. 1. 
Bezüglich der Gebühren für die von den dermaligen Forstgerichtsboten in der Pfalz 
gemäß Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung 
vom 18. Angust laufenden Jahres fortzuführenden Verrichtungen kommen die Bestimmungen 
Unserer Verordnung vom 6. September laufenden Jahres, die Gebühren der Gerichts- 
vollzieher betreffend, zur Anwendung. 
8g. 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das Gebührenwesen 
in Kraft. 
Linderhof, den 20. September 1879. 
Ludwig. 
v. Niedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Seecretär, 
Ministerialrath Luber. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 18. August 1879 über das Gebühren- 
wesen, hier die Legitimationspapiere im Geschäftskreise des k. Staatsministeriums 
des Innern betreffend. 
Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf Art. 1, 179, 187, 188 und 279 des Gesetzes vom 18. 
August ds. Is. über das Gebührenwesen wird bezüglich der Legitimationspapiere im Ge- 
schäftskreise des k. Staatsministeriums des Innern Nachstehendes bekannt gegeben. 
179
	        
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