Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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J. Ingd karten und Jagdwaffenscheine. 
8. 1. 
In den Landestheilen rechts des Rheins werden die Gebühren für Jagdkarten 
von den Rentämtern erhoben, welche über die erfolgte Einzahlung der Gebühr eine 
Quittung nach Maßgabe des anliegenden Formulars auszustellen haben. 
Die Einzahlung der Gebühren kann bei jedem Rentamte erfolgen. 
Gegen Uebergabe der rentamtlichen Quittung erfolgt die Aushändigung der Jagd- 
karte, soferne der Ausstellung derselben polizeiliche Bedenken nicht entgegen stehen. 
. 2. 
Wird die Ausstellung der Jagdkarte verweigert, so ist dieß auf der Rückseite der 
Quittung von der Behärde gebührenfrei zu bestätigen. 
Gegen Rückgabe der mit dieser Bestätigung versehenen Quittung wird die Gebühr 
von dem Rentamte, bei welchem die Einzahlung erfolgte, auf Verlangen zurückerstattet. 
§ . 3. 
Am Jahresschlusse haben die Distriktspolizeibehörden ihren Vorrath an unverwendet 
gebliebenen Jagdkartenformularen an die k. Regierung, Kammer des Innern, einzusenden 
und sich hiebei über die Verwendung des Restes durch Vorlage der eingezogenen rent- 
amtlichen Quittungen auszuweisen. 
F. 4. 
Die erforderlichen Vorräthe an Jagdkartenformularen werden auch fernerhin von dem 
k. Staatsministerium des Innern an die kal. Regierungen, Kammern des Innern, behufs 
Uebermittelung an die Distriktspolizeibehörden abgegeben werden. 
Die Vernichtung der unverwendet gebliebenen Formulare hat wie bisher bei den 
kgl. Regierungen, Kammern des Innern, zu geschehen. Die vorgelegten Quittungen 
sind bei letzteren zurückzubehalten und nach Ablauf von zwei Jahren gleichfalls zu 
vernichten-
	        
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