Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

65. 1205 
. 5. 
Bezüglich der Jagdwaffenscheine in der Pfalz bewendet es bis auf Weiteres 
bei den bisherigen Bestimmungen. 
II. Sonstige Legitimationspapiere. 
S. 6. 
Die bestehenden Vorschriften bezüglich der Formulare für die übrigen Legitimations- 
papiere, welche im Gebiete der inneren Verwaltung vorkommen (Arbeitsbücher, Dienstboten- 
bücher, Wanderbücher, Gewerbelegitimationsscheine jeder Art, Gewerbelegitimationskarten 
für Handelsreisende, Pässe und Paßkarten, Schutzgewehrscheine) werden durch das Gesetz 
über das Gebührenwesen nur insoferne berührt, als die Gebührensätze anders geregelt 
sind und der Stempel, welchem einzelne derselben unterworfen waren, in Wegfall ge- 
kommen ist. « 
Es verbleibt daher insbesondere bei den bisherigen Bestimmungen 
a) über die Abgabe gewisser Arten der Formulare durch das k. Staatsministerium 
des Innern; 
b) über den Verlag der Dienstboten= und Arbeitsbücher (für Arbeiter über 21 Jahren) 
und anderer Formulare bei den Kreisregierungen, Kammern des Innern, und 
über die Verpflichtung der Gemeindebehörden, diese Formulare von den Verlags- 
ämtern (Regieverwaltungen, Expeditionen) der Kreisregierungen zu beziehen; 
c) über die von den Gemeindebehörden an die Verlagsämter der Kreisregierungen, 
bezw. an das k. Staatsministerium des Innern für die Herstellung dieser For- 
mulare zu erstattenden Vergütungen. 
Die vorhandenen Vorräthe an Formularen für Legitimationspapiere bleiben mit der 
Maßgabe verwendbar, daß die etwa auf solchen Formularen befindlichen gedruckten Be- 
merkungen, welche sich auf die bisherigen Tax= und Stempelnormen beziehen, bei der Aus- 
fertigung handschriftlich zu corrigiren sind. 
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