Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

9. 101 
Eintragung der Pfändung einer Forderung im Hypothekenbuche. 
Art. 125. 
Wird eine Hypothekforderung oder ein Ewiggeld gepfändet, so hat das Vollstreckungs- 
gericht die Eintragung der Pfändung im Hypotheken= oder Grundbuche von Amtswegen 
zu veranlassen. 
Abänderungen des Notariatsgesetzes. 
Art. 126. 
Die Art. 7, 8, 23, 80, 87, 90, 92 des Gesetzes vom 10. November 1861, das 
Notariat betreffend, werden in der nachstehenden Weise abgeändert: 
1) Art. 7 erhält folgende Fassung: 
„Die Namensunterschrift des Notars sowie der Handzug, dessen er sich 
etwa zu bedienen gesonnen ist, muß bei dem in Art. 6 bezeichneten Gerichte zur 
Hinterlegung übergeben werden."“ 
2) Art. 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Sowohl bei einer solchen Aenderung der Unterschrift oder des Handzugs 
als bei der Versetzung des Notars findet die Bestimmung des Art. 7 entsprechende 
Anwendung." 
3) Art. 23 erhält folgende Fassung: 
„Ist die Zustellung einer Notariatsurkunde an eine Person, welche bei 
deren Errichtung nicht zugegen war, gesetzlich nothwendig, so hat der Notar 
diese Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirken zu lassen oder in ent- 
sprechender Anwendung des § 179 der Civilprozeßordnung unmittelbar die Post 
um Bewirkung der Zustellung zu ersuchen."“ 
4) Art. 80 erhält folgende Fassung: 
„Die Notariatsurkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. 
Für die Vollstreckbarkeit der Notariatsurkunden und die Ertheilung voll- 
streckbarer Ausfertigungen sind die Bestimmungen der Civilprozeßordnung maß- 
gebend.
	        
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