Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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§. 2. 
Die Zuständigkeit der einzelnen Rentämter bemißt sich in der Regel nach dem Wohn= 
sitze des Erblassers. Sie erstreckt sich unabhängig von dem Wohnsitze der Steuerpflichtigen 
auf alle zu ein und derselben Nachlaßsache gehörigen Anfälle. 
Hatte der Erblasser mehrere Wohnsitze, so ist dasjenige Rentamt zuständig, in dessen 
Bezirk die Verlassenschaft behandelt wird. 
Hatte der Erblasser bei seinem Ableben einen Wohnsitz in Bayern nicht, so richtet 
sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitze der Steuerpflichtigen. 
Gründet die Steuerpflicht lediglich darauf, daß sich das angefallene Vermögen in 
Bayern befindet (Art. 8 d. Ges.), so ist für die Zuständigkeit der Ort der belegenen Sache 
entscheidend. Befinden sich in einem solchen Falle die Vermögenstheile in mehreren Rent- 
amtsbezirken, so ist jedes Rentamt für den in seinem Bezirke belegenen Theil zuständig. 
Die Regierungsfinanzkammer ist jedoch befugt, auf Antrag der Steuerpflichtigen oder eines 
der betheiligten Rentämter nach Rücksichten der Zweckmäßigkeit das zur Behandlung des 
Gesammtanfalles zuständige Rentamt zu bestimmen. Sind die betheiligten Rentämter ver- 
schiedenen Regierungsfinanzkammern untergeordnet, so steht die Entscheidung über die ge- 
stellten Anträge dem Staatsministerium der Finanzen zu. 
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden entsprechende Anwendung, 
a) wenn im Falle des Abs. 2 eine Verlassenschaftsbehandlung nicht stattfindet; 
b) wenn im Falle des Abs. 3 die bei Einer Nachlaßsache betheiligten Steuer- 
pflichtigen in verschiedenen Rentamtsbezirken wohnen. 
§. 3. 
Für die Haupt= und Residenzstadt München ist das Stadtrentamt München II, für 
die Stadt Nürnberg das Rentamt Nürnberg II zur Berechnung, Erhebung und Verwaltung 
der Erbschaftssteuer zuständig. 
II. Verfahr eu 
g. 4. 
Die Thätigkeit der Rentämter wird in der Regel beginnen mit Entgegennahme der 
von den Ortspolizeibehörden, oder, wenn es sich um Urtheile auf Todeserklärung oder auf
	        
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