Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 66. 1215 
- §.8. 
Für die nach Art. 30 des Gesetzes zu machenden Mittheilungen wird eine Frist von 
sechs Wochen bestimmt. 
Hiebei gelten folgende Vorschriften: 
1) In den Landestheilen rechts des Rheins. 
Die sechswöchentliche Frist läuft von dem Tage an, an welchem das Gericht, der 
Notar oder die in Art. 30 des Gesetzes weiter bezeichneten Personen mit der Nachlaßsache 
befaßt wurden. 
In Nachlaßsachen, welche alsbald nach ihrem Anfalle von den Gerichten an einen 
Notar, einen Privatverlassenschaftskommissär oder Testamentsvollstrecker zur weitern Be- 
handlung abgegeben wurden, obliegt die Mittheilungspflicht nur diesen Personen. 
Die Formulare III und IV geben Beispiele für die den Rentämtern zu machenden 
Mittheilungen. 
2) In der Pfalz. 
A. Für die Gerichte. 
Dem zuständigen Rentamte ist von solchen Vorgängen, welche auf den An- 
fall und die Berechnung der Erbschaftssteuer Bezug haben, durch die mit solchen 
Angelegenheiten amtlich befaßten Gerichte oder Gerichtsbehörden binnen der in 
Abs. 1 bestimmten Frist Mittheilung zu machen. 
Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage, an welchem eine gerichtliche 
Beurkundung in einer Verlassenschaftsangelegenheit stattfindet, oder die auf einen 
in vorstehendem Absatz bezeichneten Vorgang bezügliche gerichtliche Verfügung er- 
lassen wird. 
Erklärungen in Erbschaftsangelegenheiten, welce kraft gesetzlicher Vorschrift 
auf der Gerichtsschreiberei eines Landgerichtes abzugeben und zu beurkunden 
sind (3z. B. Art. 784, 793 des pfälzischen Civilgesetzbuchs), hat der Obergerichts- 
schreiber des Landgerichtes dem Rentamt anzuzeigen. 
 
	        
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