Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Im Falle der Testamentspräsentation (Art. 1007 des pfälz. Civilgesetz- 
buchs), der Besitzeinweisung des Universallegatars (Art. 1008 a. a. O.) oder 
einer andern dem Gerichtsvorstande gesetzlich zugewiesenen Amtsthätigkeit in Be- 
zug auf Erbschaftsangelegenheiten verfügt der Gerichtspräsident oder dessen Stell- 
vertreter die Benachrichtigung des Rentamtes. 
B. Für die Notare. 
Die Notare der Pfalz haben dem zuständigen Rentamte von allen auf die 
Auseinandersetzung von Verlassenschaften bezüglichen Verhandlungen, mit welchen 
sie amtlich befaßt sind, innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist unter Be- 
kanntgabe der betheiligten Personen Nachricht zu geben. 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Notar in Folge gericht- 
lichen oder außergerichtlichen Auftrages mit der bezüglichen Verhandlung befaßt 
wurde. 
Für die Anzeige der Theilungs-Abschlüsse läuft die Frist vom Tage ihrer 
Beurkundung an. 
6 9. 
Ist dem Rentamte die Anmeldung eines steuerpflichtigen Anfalles zugegangen, so hat 
dasselbe mit Berücksichtigung der ihm in Gemäßheit von Art. 30 d. Ges. etwa gewordenen 
Mittheilungen vor Allem zu prüfen, ob zureichender Anlaß gegeben ist, den oder die 
Steuerpflichtigen zur Abgabe einer weiteren Erklärung über die, die Feststellung der Steuer 
bedingenden Verhältnisse oder zur Vorlage eines Verzeichnisses über die steuerpflichtige Masse 
aufzufordern (Art. 31 d. Ges.) 
Eine detailirte Beschreibung sämmtlicher Nachlaßgegenstände in diesem Verzeichniß ist 
nicht erforderlich. Es genügt, wenn dieselben nach Anleitung des Formulars II. mit Angabe 
ihres Werthes gruppenweise ausgeworfen werden. 
  
§ 10. 
Erscheint es dem Rentamte oder der vorgesetzten Aufsichtsbehörde (Art. 27 d. Ges.) 
geboten oder doch zweckdienlich, von den einschlägigen Verlassenschaftsverhandlungen oder 
wenigstens von den für die Rücklaßvertheilung maßgebenden letztwilligen Verfügungen Ein-
	        
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