Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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g. 12. 
Wird vom Rentamte Sicherheitsleistung aus der Masse verlangt (Art. 16, 19, 21 
und 25 d. Ges.), so sind die Betheiligten zur Erklärung aufzufordern, in welcher Weise 
sie die Sicherheit zu leisten gedenken. Findet das Rentamt die gemachten Vorschläge nicht 
annehmbar, so hat es mittelst förmlichen Beschlusses Entscheidung darüber zu treffen, mit 
welchen der im Nachlasse vorhandenen Vermögensbestandtheilen die verlangte Sicherheit zu 
leisten ist. 6 · 
Die in Art. 26 d. Ges. bezeichneten Personen sind verpflichtet, die in ihren Händen 
befindlichen Nachlaßbestandtheile, welche vom Rentamt zur Sicherheitsleistung bestimmt 
wurden, an dieses auszuhändigen. 
Läßt der Verpflichtete den Auftrag des Rentamtes unvollzogen, so hat dasselbe die 
Verwirklichung der verfügten Sicherstellung nöthigenfalls im Wege der administrativen 
Zwangsvollstreckung zu bethätigen. 
Die zur Sicherheitsleistung erlegten Gelder oder Werthpapiere sind als rentamtliche 
Depositen nach Maßgabe der desfalls bestehenden Vorschriften zu behandeln. 
. 13. 
Anträge auf Gestattung der Aversionalversteuerung (Art. 36 d. Ges.) sind bei dem 
in der Sache zuständigen Rentamte zu stellen, welches sie zu instruiren und mit gutacht- 
lichem Berichte der Regierungsfinanzkammer zur Einbeförderung an das Finanzministerium 
vorzulegen hat. 
§. 14. 
Die Rentämter haben Erbschaftssteuerlisten nach den Formularen VII (Hauptliste) 
und VIII (Nebenliste) zu führen. 
S. 15. 
Die Erbschaftssteuer-Hauptliste ist für einen halbjährigen Zeitraum anzulegen. In 
dieselbe sind alle in dieser Periode eingetretenen und erledigten Anfälle einzutragen. 
Als eingetreten im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt ein Anfall, wenn dem 
Rentamte eine, auf denselben bezügliche, den Eintrag im Sterbfallregister erheischende Mit- 
theilung zugekommen ist; als erledigt, wenn das Rentamt die Steuer festgestellt hat.
	        
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