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schäftsjahres bethätigt hat, sind beim Sollbestande für das zweite Halbjahr ab= oder zu-
zusetzen und in einem gesonderten mit der Liste für das zweite Semester vorzulegenden
Verzeichnisse individuell auszuweisen.
Minderungen an der vom Rentamte festgestellten aber noch nicht eingehobenen Steuer
werden wie Rückvergütungen behandelt.
Alle Regierungs-Entschließungen, welche Nachholungen oder Rückvergütungen zum
Gegenstande haben, sind im Rechnungskommissariate vorzumerken.
. 18.
Das Verfahren bei Beitreibung rückständiger Steuer= und Kostenbeträge richtet sich
nach den allgemeinen Bestimmungen über die administrative Zwangsvollstreckung.
Bezüglich der für die Verjährung geltenden Bestimmungen wird auf Art. 46 des
Gesetzes hingewiesen.
§. 19.
Die rechnerische Revision erfolgt anläßlich der halbjährigen Vorlage der Erbschafts-
steuer-Hauptlisten. Sie hat sich nur auf den Kalkul und darauf zu erstrecken, ob der
Steuerprozentsatz den Konstatirungen in Rubrik 8 entspricht.
Die materielle Prüfung erfolgt am Sitze des Rentamtes nach Maßgabe der über
die Gebühren-Revision erlassenen Vorschriften (örtliche Revision).
Es bleibt den Regierungsfinanzkammern anheim gegeben, für Vornahme dieses Ge-
schäftes besondere Instruktionen zu erlassen.
§. 20.
Bei Anwendung der im Gesetze enthaltenen Strafbestimmungen haben die Rentämter
die gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren im Verwaltungswege (Art. 44 Abs. 2 des
Ges.) und die hiezu ergehenden besonderen Vollzugsanordnungen zu beobachten. Hierunter
fällt jedoch nicht die in Art. 32 Abs. 2 des Ges. vorgesehene Ungehorsamsstrafe, welche
keinen strafrechtlichen Charakter hat, sondern nur als Zwangsmittel dienen soll.