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§. 21.
Beschwerden, welche nur das amtliche Verfahren betreffen, werden von den Aufsichts-
behörden (Art. 27 des Ges.) im gewöhnlichen Instanzenzuge erlediget.
Hieher gehören z. B. Beschwerden gegen die rentamtliche Auflage der Versicherung
an Eidesstatt oder gegen die vom Rentamte verlangte Art dieser Versicherungsabgabe (zu
Protokoll), ebenso Beschwerden gegen das vom Rentamte erhobene Verlangen der Sicher-
stellung (Art. 16, 19, 21 und 25 Abs. 2 des Ges.) oder der Art derselben und der-
gleichen mehr.
§. 22.
Erinnerungen gegen die Steuerpflicht oder die Größe der festgestellten Steuer, sowie
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Steuern, welche beim Rentamte schriftlich oder zu Pro-
tokoll erhoben werden (Art. 37 des Ges.), hat dasselbe mit den einschlägigen Akten unter
gutachtlicher Aeußerung an die Regierungsfinanzkammer in Vorlage zu bringen.
Wird von den Betheiligten auf Verlassenschaftsverhandlungen Bezug genommen, von
welchen sich in den rentamtlichen Akten Abschriften nicht befinden, so hat das Rentamt die
betreffenden Akten sofort zu erholen und seinem Berichte beizulegen.
Hinsichtlich des Verfahrens bei den Regierungsfinanzkammern haben die 8S§. 1, 4,
6, 12, 15, 16, 18 mit 27, dann 44 der zu dem Gesetze vom 8. August 1878, be-
treffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes rc., erlassenen Vollzugsvorschriflen
vom 1. September 1879 (Ges.= und V.-Bl. S. 1014) entsprechende Anwendung zu finden
mit nachstehenden besondern Anordnungen:
1) Alle bei den Regierungsfinanzkammern einkommenden, in Art. 37 des Gesetzes
vorgesehenen Erinnerungen und Ansprüche sind vorerst dem nach der Geschäfts-
vertheilung zuständigen Sachreferenten zuzutheilen.
2) Stellt sich bei der von demselben vorgenommenen Prüfung der rentamtlichen
Vorlagen die Erinnerung beziehungsweise der Rückersat-Anspruch als zweifellos
begründet dar, so hat die Regierungsfinanzkammer als Aufsichtsbehörde (Art. 27
des Ges.) sofort im Bureauwege die dem Ergebnisse der Prüfung entsprechende
Verfügung zu treffen.
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