Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

66. 1223 
g. 23. 
Rückstände und Nachlässe können bei den den Anfall der Erbschaftssteuer begleitenden 
Umständen nur ausnahmsweise vorkommen. Dieselben sind gegebenen Falles in den be- 
treffenden Libellen für die Gebühren zu behandeln. 
§. 24. 
Die Verrechnung der bei einem Rentamte in einem Jahre eingewiesenen Erbschafts- 
steuerbeträge erfolgt in der Staatsfondsrechnung nach Maßgabe des Rechnungsschema's. 
Die von der Staatskasse zu tragenden Kosten des amtlichen Verfahrens (Art. 47 
Abs. 3 d. Ges.) sind alljährlich in ein Verzeichniß zu bringen, welches mit der Erbschaftssteuer- 
hauptliste für das zweite Semester zur Prüfung und Einweisung vorzulegen ist. 
Solche Kosten können beispielsweise erwachsen, wenn bei einer vom Rentamte nach 
Art. 35 d. Ges. veranlaßten Werthsermittelung das Ergebniß der Schätzung den von den 
Betheiligten angegebenen Werth um 10 Prozent nicht übersteigt (Art. 143 Abs. 4 des 
Geb.-Ges.). Die Verrechnung dieser Kosten findet statt unter den besondern Ausgaben auf 
die Erbschaftssteuer. 
g. 25. 
Die bei den Rentämtern angefallenen Specialakten sind gesondert nach Jahrgängen 
zu verwahren. Jedem Jahrgange ist das bezügliche Sterbfallregister beizulegen. 
K. 26. 
Der erste Bedarf an sämmtlichen Formularpapieren wird auf ärarialische Kosten aus 
Centralfonds angeschafft und den Rentämtern vom Staatsministerium der Finanzen zuge- 
stellt werden. 
Für die Folge sind 
a) die Kosten für die Formulare VII und VIII von den Rentbeamten aus ihren 
Nebenbezügen zu bestreiten; 
b) die Kosten für die Formulare I, II, V und VI aber auf Regiekosten der Erb- 
schaftssteuer zu übernehmen.
	        
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