Mo. 103
Art. 129.
Die Zwangsvollstreckung aus Hypothekenurkunden findet sowohl in das bewegliche als
in das unbewegliche Vermögen statt.
Gegen den dritten Besitzer der Sache ist der Gläubiger nur soweit mit der Zwangs-
vollstreckung vorzugehen berechtigt, als dessen Haftung nach dem Hypothekengesetze be-
gründet ist.
Art. 130.
Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Notare, welcher die Hypothekenurkunde
verwahrt, oder von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt, welches die Urkunde über
die Hypothekbestellung aufgenommen hat.
Art. 131.
Wenn die Zwangsvollstreckung wegen eines Theils der beurkundeten Ansprüche von
dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritte einer Thatsache abhängt und diese
Thatsache noch nicht eingetreten ist, so wird eine vollstreckkare Ausfertigung nur wegen
jener Ansprüche ertheilt, wegen deren die Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf den Ein-
tritt der Thatsache zulässig ist. Die Beschränkung der Vollstreckbarkeit ist in der Voll-
streckungsklausel auszudrücken.
Art. 132.
Ist eine vollstreckbare Ausfertigung ertheilt, deren Vollstreckbarkeit auf einen Theil
der beurkundeten Ansprüche beschränkt ist, so ist nach dem Eintritte der Thatsache, von
deren Eintritte die Zwangsvollstreckung wegen eines anderen Theils der beurkundeten An-
sprüche abhängt, auf Antrag des Gläubigers statt der Ertheilung einer neuen vollstreckbaren
Ausfertigung der früher ertheilten eine neue, die Vollstreckbarkeit entsprechend ausdehnende
Vollstreckungsklausel beizufügen.
In gleicher Weise ist in anderen Fällen, wenn ein Umstand eingetreten ist, welcher
eine neue Vollstreckungsklausel erforderlich macht, auf Antrag des Gläubigers die neue, der
eingetretenen Veränderung entsprechende Vollstreckungsklausel der früher ertheilten vollstreck-
baren Ausfertigung beizufügen.
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