Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Mo. 103 
Art. 129. 
Die Zwangsvollstreckung aus Hypothekenurkunden findet sowohl in das bewegliche als 
in das unbewegliche Vermögen statt. 
Gegen den dritten Besitzer der Sache ist der Gläubiger nur soweit mit der Zwangs- 
vollstreckung vorzugehen berechtigt, als dessen Haftung nach dem Hypothekengesetze be- 
gründet ist. 
Art. 130. 
Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Notare, welcher die Hypothekenurkunde 
verwahrt, oder von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt, welches die Urkunde über 
die Hypothekbestellung aufgenommen hat. 
Art. 131. 
Wenn die Zwangsvollstreckung wegen eines Theils der beurkundeten Ansprüche von 
dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritte einer Thatsache abhängt und diese 
Thatsache noch nicht eingetreten ist, so wird eine vollstreckkare Ausfertigung nur wegen 
jener Ansprüche ertheilt, wegen deren die Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf den Ein- 
tritt der Thatsache zulässig ist. Die Beschränkung der Vollstreckbarkeit ist in der Voll- 
streckungsklausel auszudrücken. 
Art. 132. 
Ist eine vollstreckbare Ausfertigung ertheilt, deren Vollstreckbarkeit auf einen Theil 
der beurkundeten Ansprüche beschränkt ist, so ist nach dem Eintritte der Thatsache, von 
deren Eintritte die Zwangsvollstreckung wegen eines anderen Theils der beurkundeten An- 
sprüche abhängt, auf Antrag des Gläubigers statt der Ertheilung einer neuen vollstreckbaren 
Ausfertigung der früher ertheilten eine neue, die Vollstreckbarkeit entsprechend ausdehnende 
Vollstreckungsklausel beizufügen. 
In gleicher Weise ist in anderen Fällen, wenn ein Umstand eingetreten ist, welcher 
eine neue Vollstreckungsklausel erforderlich macht, auf Antrag des Gläubigers die neue, der 
eingetretenen Veränderung entsprechende Vollstreckungsklausel der früher ertheilten vollstreck- 
baren Ausfertigung beizufügen. 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.