Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Kapitals erst nach dem Ableben einer dritten mit dem Zinsengenusse aus diesem 
Kapitale bedachten Person kommen wird, sind in die Erbschaftssteuer-Nebenliste 
des Jahres 1880 hinüberzunehmen und dort bis zur Erledigung, welche in der 
Hauptliste des treffenden Halbjahres auszuweisen ist, fortzuführen. In der 
Rubrik „Bemerkungen“ sind die für die Revisionsstelle nöthigen Erläuterungen 
zu geben. 
Mit Schluß des laufenden Jahres (1879) haben die Rentämter die nach der 
Erbschaftssteuer-Hauptliste (Rubrik 15) bis dahin perc#pirten Beträge in unrevi- 
dirter Ziffer besonders zu verzeichnen und diese Verzeichnisse bis 15. Januar 1880 
den Regierungsfinanzkammern vorzulegen, welche den hienach als wirklich einge- 
gangen ausgewiesenen Betrag vorbehaltlich der nachträglichen Revision der Steuer- 
listen zur einnahmlichen Verrechnung in der Nebenrechnung über den Taxanfall 
pro 1879 einzuweisen, gleichzeitig aber die Kürzung dieser Beträge in der 
Hauptliste pro I. Semester 1880 an der Soll= und wirklichen Einnahme zu 
verfügen haben. 
München, den 21. September 1879. 
Dr. v. Fäustle. v. Niedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber.
	        
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