Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

66. 
Sterbfall-Liste V9r. 
Gegenwärtig 
der k. Rentbeemttee 
der Amtsgehileiei 
7 als Protokollführer. 
§. 156 d. R-St.-G.-B. 
Wer vor einer zur Abnahme einer Ver- 
sicherung an Eidesstatt zuständigen Behörde 
eine solche Versicherung wissentlich falsch ab- 
gibt oder unter Berufung auf eine solche Ver- 
sicherung wissentlich falsch aussagt, wird mit 
Gefängniß von Einem Monat bis zu 
drei Jahren bestraft. 
1241 
Formular VI. 
vddoooo 
am .. ten .. . . 1879 
Auf die rentamtliche Aufforderung 
v d.oan erschien heute 
welchelr) in nebenbezeichneter Nachlaßsache 
als (Erbesin] Legatarlin)) betheiliget ist, um 
in Gemäßheit von Art. 33 des Gesetzes 
über die Erbschaftssteuer vom 18. August 
1879 in Bezug auf den von ih . angemel- 
deten steuerpflichtigen Anfall eine Versiche- 
rung an Eidesstatt abzugeben. 
D. .Erschienene wurde vor Allem 
unter wortdeutlicher Ablesung des seitwärts 
abgedruckten §. 156 des Reichsstrafgesetz= 
buches über die Folgen der falschen Ver-
	        
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