Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

A 66. 1248 
  
Erbschaftsstenerwesen. 
Haupt-Liste 
des 
k. Rentamtes 
für das 
– Lemester 18 
–– 
Vorschriften über die Führung der Erbschaftssteuer-Hauptliste. 
1) Zum Eintrag in die Hauptliste eignen sich nur solche Fälle, in welchen die Sachbehandlung 
bis zur Besteuerung eines ererbten Vermögens gediehen und die Erbschaftssteuer vom Rent- 
amt festgestellt ist. 
2) Jeder Eintrag in die Hauptliste, welcher in Rubrik 1 mit der treffenden fortlaufenden Nummer 
zu versehen ist, hat sich entweder auf das Steröfallregister oder auf die Nebenliste des näm- 
lichen Geschäftsjahres zu gründen. (Formular 1 und VIII. 
Die Nummern dieser Register bezw. Listen sind in den Rubriken 2 und 3 zu vermerken. 
Bei Todesfällen aus früheren Geschäftsjahren ist überdieß in den Rubriken 2 und 4 die 
Nummer und der Jahrgang des Sterbfallregisters anzugeben, in welchem der betreffende 
Todesfall vorgetragen ist. 
3) Rubrik 6 ist nur in denjenigen Fällen auszufüllen, in welchen die Ermittlung des Gesammt- 
werthes des Nachlasses behufs der steuergesetzlichen Behandlung geboten erschien, sohin z. B. 
mit Ausschluß derjenigen Fälle, in welchen die Hauptbestandtheile des Nachlasses Ehegatten 
oder Verwandten in absteigender Linie 2c zufielen. 
4) In Tranzmissionsfällen, in welchen die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhöltnisse zwischem 
dem Erblasser und dem Erben (nicht dem Erbeserben) zu berechnen ist, (Motive zum Gesetz- 
entwurf über die Erbschaftssteuer S. 9), — also z. B mit 6/0 nach Art. 2 Nr. 2 und nicht 
mit oso nach Art. 2 Nr. 3, wenn der zum Erblasser im vierten Grade verwandte Erbe vor 
em Erbschaftsantritt stirbt und dadurch die Erbschaft auf seine Descendenz transmittirt 
wird — ist in Rubrik 8 das erstbezeichnete Verwandtschaftsverhältniß ersichtlich zu machen. 
Schluß Seite 1246. 
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