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Jeitpunkte unter der Herrschaft des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 errichteten
Hypothekenurkunden ertheilt werden.
Die Voraussetzungen, unter welchen die Zwangsvollstreckung aus den vor dem In-
krafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ertheilten vollstreckbaren Ausfertigungen stattfindet,
sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurhheilen.
Art. 138.
Aus den Hypothekenbriefen, welche vor dem 1. Juli 1862 errichtet sind, findet die
Zwangsvollstreckung in gleicher Weise wie aus den in Art. 137 Abs. 2 genannten voll-
strecbaren Ausfertigungen statt.
Art. 139.
Aus den Ewiggeldbriefen findet wegen rückständiger Gilten Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung der belasteten Sache statt. Ewiggeldbriefe bedürfen der Vollstreckungs=
klausel nicht.
Für einen Rechtsnachfolger des ursprünglichen Ewiggeldgläubigers findet die Zwangs-
vollstreckung aus dem Ewiggeldbriefe nur dann statt, wenn das Ewiggeld im Grundbuche
auf denselben umgeschrieben ist.
Vorzugsrechte an beweglichen Sachen.
Art. 140.
Die in & 41 Ziff. 2—7 der Konkursordnung aufgeführten Gläubiger können in An-
sehung der dort bezeichneten Ansprüche aus den dort bezeichneten Sachen vorzugsweise
Befriedigung vor den Gläubigern verlangen, welche nach Begründung des Vorzugsrechts
durch Pfändung ein Pfandrecht erlangt haben.
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