Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

66. 1247 
Formular Nr. VIII. 
  
Erbschaftssteuerwesen. 
¼Neben-Ciste 
des 
k. E 
für das 
Jahr 18 
Vorschriften über die Führung der Erbschaftssteuer-Rebenliste. 
1) Alle in Rubrik 1 mit der treffenden fortlaufenden Nummer zu versehenden Einträge der nach 
§ 16 der Instruktion in die Nebenliste gehörigen Anfälle haben sich entweder auf das Sterb- 
fallregister des laufenden Geschäftsjahrs (Formular Nr. 1) oder auf die Nebenliste des Vorjahrs 
zu gründen. 
Die bezüglichen Nummern dieser Register bezw. Listen sind in den Rubriken 2 und 3 
zu vermerken. 
Bei Todesfällen aus früheren Geschäftsjahren ist überdieß in den Rubriken 2 und 4 die 
Nummer und der Jahrgang des Sterbfallregisters anzugeben, in welchem der betreffende, 
Todesfall vorgetragen ist. « 
2) Insoweit Einträge in die Rubriken 6, 8, 9 und 10 der Nebenliste zu erfolgen haben, sind 
die bezüglich der Ausfüllung der nämlichen Rubriken der Hauptliste gegebenen Vorschriften 
Ziff. 3—5 entsprechend zu beachten. 
3) Der Uebertrag der erledigten steuerpflichtigen Fälle hat in die Hauptlisten des laufenden Ge- 
schäftsjahres, der Uebertrag der geschäftlich noch nicht erledigten Fälle und der weiter ver- 
schobenen Besteuerungen in die Rebenliste des nächsten Jahres zu erfolgen. 
Die Nummern der Listen, in welche die Ueberträge aus der gegenwärtigen Rebenliste 
stattfanden, sind in den Rubriken 12 und 13 zu vermerken; waren solche Ueberträge nicht 
nothwendig, so sind die Rubriken 12 und 13 mit einem Querstrich zu durchziehen. 
4) Die Gründe, aus welchen einzelne Fälle bis zum Abschlusse der Nebenliste nicht bereinigt 
werden konnten, bezw. aus denen die Besteuerung verschoben werden mußte, sind — und 
zwar in letzteren Fällen unter Hinweisung auf die betreffenden Gesetzesartikel — in Rubrik 14 
in Kürze anzugeben
	        
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