Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 67. 1265 
Bekanntmachung, die Gebühren von Versicherungsverträgen betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Tinanzen. 
Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen in Art. 244 ff. des Gesetzes über das 
Gebührenwesen vom 18. August laufd. Jahres wird im Einverständnisse mit dem k. Staats- 
ministerium des Innern zur Nachachtung Folgendes bekannt gegeben: 
§. 1. 
Vom 1. Oktober laufd. Jahres an unterliegen Urkunden (Policen) von Versicher- 
ungsanstalten über Lebens= und Leibrentenversicherungen, soferne sie sich 
auf in Bayern wohnhafte oder staatsangehörige Personen beziehen, einer Gebühr zu 2 vom 
Tausend der versicherten Summe (Art. 244 Abs. 1 des Gesetzes). 
Ist die Lebensversicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so beträgt die Gebühr, 
welche auch hier für die Urkunde (Police) sofort im Ganzen zu entrichten ist, für 
jedes Jahr oder den Bruchtheil eines solchen ein Zehntheil der Gebühr für eine Versicherung 
auf Lebenszeit von derselben Höhe, jedoch nicht mehr als 2 vom Tausend der versicherten. 
Summe (Art. 244 Abs. 2). 
Bei Leibrenten-Versicherungen ist der Kaufpreis, in Ermangelung eines solchen aber 
der zehnfache Betrag der Rente als Versicherungssumme anzunehmen (Art. 244 Abs. 3). 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 20 Pfennig. Pfennigbeträge, welche ohne Bruch 
nicht durch 10 theilbar sind, werden auf den nächst höheren, durch 10 theilbaren Betrag 
abgerundet (Art. 2). 
S. 2. 
Von demselben Zeitpunkte (1. Oktober laufd. Jahres) an unterliegen Feuerver- 
sicherungsverträge, soferne sie sich auf in Bayern befindliche Gegenstände oder bayerische 
Schiffe beziehen, für jedes angefangene Jahr der Versicherungsdauer einer 
Gebühr zu ½0 vom Tausend der jeweils versicherten Summe (Art. 245 Abs. 1). 
Ist die Versicherung auf kürzere Dauer als ein Jahr abgeschlossen, so wird für jedes 
halbe Jahr und für jeden Bruchtheil eines solchen die Hälfte der Gebühr erhoben, welche 
bei einjähriger Dauer der Versicherung zu entrichten sein würde (Art. 245 Abs. 2).
	        
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