Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Prolongationen sind in Bezug auf die Gebührenpflicht wie neue Verträge zu 
behandeln (Art. 245 Abs. 3). 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist 10 Pfennig (Art. 245 Abs. 4). Pfennigbeträge, 
welche ohne Bruch nicht durch 10 theilbar sind, werden auf den nächst höheren, durch 10 
theilbaren Betrag abgerundet (Art. 2 Abs .2). 
Es berechnet sich demnach hier die Gebühr per Jahr für Beträge bis zu 2000 Mark 
einschließlich auf 10 Pfennig, für jede weiteren angefangenen 2000 Mark immer um 
10 Pfennig höher, und bei Versicherungen auf kürzere Dauer als ein Jahr (per ½ Jahr) 
für Beträge bis zu 4000 Mark einschließlich auf 10 Pfennig und für jede weiteren an- 
gefangenen 4000 Mark immer um 10 Pfennig höher. 
g. 3. 
Der Gebührenpflicht unterliegen demnach überhaupt nur die Lebens= und die Leib- 
renten-Versicherungen, sowie die Feuerversicherungen. 
Andere Versicherungen, so namentlich die Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern 
gegen die bei dem Betriebe von Gewerben herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen 
(Art. 246 Abs. 1), ferner Transport-, Spiegelglas-, Hagel-, Vieh= und sonstige Unfall- 
Versicherungen rc. 2c. sind der Gebühr nicht unterworfen. 
Ebenso erstreckt sich das Gesetz nicht auf Aussteuer-, Sterbe= oder Wittwenkassen und 
andere dergleichen Gesellschaften und Anstalten im Sinne des H. 4 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 4. Januar 1872, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Sachen des 
Strafgesetzbuches und Polizeistrafgesetzbuches betreffend (Regierungsblatt von 1872 S. 28) 
und ebensowenig auf die verschiedenen sonstigen Vereine und Kassen zum Zwecke der Unter- 
stützung von Bediensteten, Arbeitern 2c. 2c. oder deren Relikten. 
M. 8 524 2 ,, 
Ferner sind Versicherungen gegen Brandschaden bei den Brandversicher 
für Gebäude in den Landestheilen rechts des Rheins und in der Pfazz, dann Rickver- 
sicherungen gemäß Art. 246 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes ausdrücklich von der Gebühren- 
pflicht befreit. 
Endlich fällt nach Art. 3 des Gesetzes die Gebühr hinweg, wenn der Versicherte, 
z. B. der Staat, persönlich von der Gebührenentrichtung überhaupt befreit ist.
	        
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