Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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8. 6. 
Versicherungsanstalten, welche in Bayern ihren Sitz haben, pflegen die Abrechnungen 
mit der k. Kreiskasse desjenigen Regierungsbezirkes, in welchem sich der Sitz der Anstalt 
befindet. 
Lebens= und Leibrenten-Versicherungsanstalten, welche ihren Sitz außerhalb des Deutschen 
Reiches haben, dann jene Feuerversicherungsanstalten, deren Sitz sich außerhalb Bayern 
befindet, haben mit den k. Kreiskassen aller jener Regierungsbezirke, in welchen ein nach 
Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 11. September 1872, die Mobiliar-Feuer= 
versicherungsanstalten betreffend (Reggsbl. von 1872 S. 2113 ff.), bestellter General= 
bevollmächtigter wohnt, durch diesen die Abrechnung bflegen zu lassen. 
Jene auswärtigen Lebens= und Leibrenten-Versicher gaanstalten, deren Sitz sich inner- 
halb des Deutschen Reiches befindet, haben dem . Staatsministerium der Finanzen bis 
spätestens 1. Dezember l. Is. einen oder einige, jedoch in keinem Falle mehr als drei in 
Bayern wohnende Generalbevollmächtigte zu benennen, welche die Abrechnung über die 
Gebühren für die von der Anstalt abgeschlossenen Versicherungsverträge mit der Kreiskasse 
zu besorgen haben, in deren Bezirk sie wohnen. 
Jeder solche Generalbevollmächtigte ist für einen bestimmten Bezirk zu bestellen. Die 
Aufstellung von zwei oder mehreren Bevollmächtigten für denselben Bezirk ist unstatthaft. 
Spätere Aenderungen in der Person des Generalbevollmächtigten sind der einschlägigen 
Kreiskasse und der ihr vorgesetzten Regierungsfinanzkammmer sofort anzuzeigen. 
87. 
Wird die rechtzeitige Vorlage obiger Nachweisungen und summarischen Uebersichten 
versäumt, so haben die Regierungsfinanzkammern die erwähnten Versicherungsanstalten be- 
ziehungsweise deren Generalbevollmächtigte nöthigenfalls durch Androhung und Verhängung 
von Zwangsstrafen bis zu 300 Mark hiezu anzuhalten (Art. 247 Abs. 5). 
S. 
Die bei den Kreiskassen anfallenden Gebühren von Versicherungsverträgen sind von 
denselben in deren Gebührenregistern unter der treffenden besondern Rubrik einnahmlich zu 
verrechnen. 
  
 
	        
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