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8. 6.
Versicherungsanstalten, welche in Bayern ihren Sitz haben, pflegen die Abrechnungen
mit der k. Kreiskasse desjenigen Regierungsbezirkes, in welchem sich der Sitz der Anstalt
befindet.
Lebens= und Leibrenten-Versicherungsanstalten, welche ihren Sitz außerhalb des Deutschen
Reiches haben, dann jene Feuerversicherungsanstalten, deren Sitz sich außerhalb Bayern
befindet, haben mit den k. Kreiskassen aller jener Regierungsbezirke, in welchen ein nach
Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 11. September 1872, die Mobiliar-Feuer=
versicherungsanstalten betreffend (Reggsbl. von 1872 S. 2113 ff.), bestellter General=
bevollmächtigter wohnt, durch diesen die Abrechnung bflegen zu lassen.
Jene auswärtigen Lebens= und Leibrenten-Versicher gaanstalten, deren Sitz sich inner-
halb des Deutschen Reiches befindet, haben dem . Staatsministerium der Finanzen bis
spätestens 1. Dezember l. Is. einen oder einige, jedoch in keinem Falle mehr als drei in
Bayern wohnende Generalbevollmächtigte zu benennen, welche die Abrechnung über die
Gebühren für die von der Anstalt abgeschlossenen Versicherungsverträge mit der Kreiskasse
zu besorgen haben, in deren Bezirk sie wohnen.
Jeder solche Generalbevollmächtigte ist für einen bestimmten Bezirk zu bestellen. Die
Aufstellung von zwei oder mehreren Bevollmächtigten für denselben Bezirk ist unstatthaft.
Spätere Aenderungen in der Person des Generalbevollmächtigten sind der einschlägigen
Kreiskasse und der ihr vorgesetzten Regierungsfinanzkammmer sofort anzuzeigen.
87.
Wird die rechtzeitige Vorlage obiger Nachweisungen und summarischen Uebersichten
versäumt, so haben die Regierungsfinanzkammern die erwähnten Versicherungsanstalten be-
ziehungsweise deren Generalbevollmächtigte nöthigenfalls durch Androhung und Verhängung
von Zwangsstrafen bis zu 300 Mark hiezu anzuhalten (Art. 247 Abs. 5).
S.
Die bei den Kreiskassen anfallenden Gebühren von Versicherungsverträgen sind von
denselben in deren Gebührenregistern unter der treffenden besondern Rubrik einnahmlich zu
verrechnen.