Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

67. 1269 
. 9. 
Die Kontrole über die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgelieferten Gebührenbeträge 
wird auf Grund der Geschäftsbücher der Versicherungsanstalten und der Rechnungsaufstel- 
lungen ihrer Geschäftsorgane (Agenten, Comptoirs rc.) geübt. 
Zu dem Ende haben die Regierungsfinanzkammern von Zeit zu Zeit Kommissäre in 
die Bureaus jener Anstalten abzuordnen, welche verpflichtet sind, den Regierungskommissären 
die Geschäftsbücher und Rechnungsaufstellungen zur Einsicht vorzulegen und auf die von 
denselben etwa erhobenen Erinnerungen die erforderlichen Erläuterungen zu geben. 
g. 10. 
Das Verfahren bei Streitfragen und Beschwerden bemißt sich nach Art. 209 des 
Gesetzes über das Gebührenwesen und §. 68, 69 der Instruktion vom 21. Ifd. Mts. 
zum Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen 
(Ein.-Min.-Bl. S. 239 fl) 
  
  
S. 11. 
Werden in einer Nachweisung oder summarischen Uebersicht die für den betreffenden 
Zeitabschnitt zu entrichtenden Gebühren in einem zu geringen Betrage nachgewiesen, so“ 
tritt Bestrafung nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 248 Abs. 1 und 2 des Ge- 
setzes ein. 
Die Versicherungsanstalt ist für die Entrichtung der festgesetzten Strafen subsidiarisch 
haftbar (Art. 248 Abs. 3). 
§. 12. - 
Für die bei dem Inslebentreten des Gesetzes (1. Oktober l. Is.) in Kraft befind- 
lichen Feuerversicherungen beginnt die Gebührenpflicht mit der Zahlung der nächst fälligen 
Prämie oder der nächsten Prolongation (Art. 249). 
München, den 25. September 1879. 
v. Riedel. 
Der General-Secretär. 
Ministerialrath Luber. 
187“
	        
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