Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Bekanntmachung, die Gebühren für öffentliche Mobiliarversteigerungen betr. 
Königliches Staatsministerium der Linanzen. 
Zum Vollzuge der Art. 221—228 des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 
18. August l. Is. wird im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium des Innern 
Folgendes bekannt gegeben. 
G. 1. 
Vom 1. Oktober l. Is. an unterliegen öffentliche Versteigerungen von beweglichen 
Sachen und von Nutzungen, welche nicht den Immobilien gleich zu achten sind (Mobiliar= 
versteigerungen), insbesondere also auch Waarenauktionen, dann Holzversteigerungen, Wein- 
versteigerungen, Versteigerungen von Grasnutzungen, sowie überhaupt von Früchten auf 
der Wurzel r2c. 2c. einer Gebühr zu 1 vom Hundert des erzielten Gesammterlöses. 
Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Versteigerung von einem Notar, einem 
Gerichtsvollzieher, einem sonstigen öffentlichen Bediensteten oder einer Privatperson vorge- 
nommen wird. (Art. 221 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 und Art. 159 des Gesetzes.) 
Besteht der Preis in jährlich wiederkehrenden Leistungen, wie z. B. bei Versteigerungen 
von Grasnutzungen auf mehrere Jahre, so bildet der Betrag des einjährigen Preises mul- 
tiplicirt mit der Zahl der Jahre und, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag geringer ist, 
dieser Betrag die Gegenstandssumme, aus welcher die Gebühr zu entrichten ist. 
Wird die Nutzung auf unbestimmte Zeit oder Lebensdauer versteigert, so ist der Be- 
rechnung der Gebühr der zwölf= und einhalbfache Betrag des einjährigen Preises zu 
Grunde zu legen. (Art. 221 Abs. 2, Art. 144 des Gesetzes.) 
§. 2. 
Verpachtungen, auch wenn sie in der Form von Versteigerungen vorgenommen werden, 
dann die Erholung von Submissionen unterliegen der Gebührenpflicht nach Art. 221 des 
Gesetzes nicht. 
Befreit von der Gebühr sind gemäß Art. 222 des Gesetzes: 
4) Versteigerungen für Rechnung der Reichs= oder Staatskassa,
	        
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