Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

67. 1271 
2) Versteigerungen im Meß= und Marktverkehr, 
3) Zwangsversteigerungen. 
8. 3. 
Privatpersonen, welche eine gebührenpflichtige Versteigerung vorzunehmen beabsichtigen, 
haben spätestens zwei Tage vor deren Beginn dem Rentamte, in dessen Bezirk dieselbe 
stattfinden soll, hievon schriftlich oder zu Protokoll Anzeige zu erstatten. 
Oeffentlichen Bediensteten und Gemeindebeamten, welche als solche gebührenpflichtige 
Versteigerungen vornehmen, wird bis auf Weiteres die Erstattung vorgängiger Anzeige an 
das Rentamt erlassen. 
g. 4. 
Die gemäß 8. 3 zu erstattende Anzeige muß, wenn sie schriftlich eingereicht wird, 
enthalten: 
1) den Namen, Stand und Wohnsitz (in Städten und größeren Ortschaften Straße 
nebst Hausnummer) der Person, welche die Versteigerung vorzunehmen beabsichtigt; 
2) den Ort (in Städten und größeren Ortschaften Straße nebst Hausnummer), wo 
die Versteigerung gehalten wird; 
3) den Tag und die Stunde des Beginns der Versteigerung; 
4) die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Versteigerung (z. B. Versteiger- 
ung von Möbeln und Geräthschaften, Holzversteigerung, Weinversteigerung rc.). 
Wird die Versteigerung im Auftrage eines Andern vorgenommen, so ist gleichzeitig 
der Auftraggeber unter möglichst genauer Bezeichnung zu benennen (Art. 223 des Gesetzes). 
. 5. 
Ueber jede gebührenpflichtige Versteigerung ist eine schriftliche Urkunde aufzu- 
nehmen. 
Die Versteigerungsurkunde hat zu enthalten: 
1) den Namen, Stand und Wohnsitz (in Städten und größeren Ortschaften Straße 
nebst Hausnummer) der Person, welche die Versteigerung geleitet hat;
	        
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