Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werben 
können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
Liegt Nothstand vor, so ist ein Anlaß zur Strafeinschreitung nicht gegeben. 
Bezüglich des Straf-Verfahrens kommen die allgemeinen gesetzlichen und instruktiven 
Bestimmungen zur Anwendung. 
8. 10. 
Die Rentämter können zu jeder öffentlichen Mobiliarversteigerung einen Vertreter des 
Aerars abordnen, welcher ermächtigt ist, die vorschriftsmäßige Aufnahme der Versteigerungs- 
urkunde zu kontroliren (Art. 225 des Gesetzes). 
Hinsichtlich dieser Befugniß wird nähere Anweisung durch besondere Entschließung 
erlassen werden. 
S. 11. 
Von den Rentämtern ist ein nach dem anruhenden Formulare herzustellendes Kontrol- 
verzeichniß zu führen, welches für die richtige Aufstellung der Soll-Einnahme im rentamt- 
lichen Gebührenregister und die etwa veranlaßten Strafeinschreitungen die erforderlichen 
Grundlagen und Anhaltspunkte zu schaffen hat. 
Bei Führung dieses Kontrolverzeichnisses sind die dem erwähnten Formulare vorge- 
druckten Vorschriften genau zu befolgen. Von den Rentämtern in größeren Städten 
können mehrere Kontrolverzeichnisse, nach den einzelnen Stadtbezirken oder nach den Gat- 
tungen der Versteigerungsgegenstände ausgeschieden, angelegt werden; hievon ist der vor- 
gesetzten Regierungsfinanzkammer Anzeige zu erstatten. 
Die Regierungsfinanzkammern sind ermächtigt, die behufs Ermöglichung des recht- 
zeitigen Eintrages der Offizialvormerkungen im Kontrolverzeichnisse (Ziff. 1 der vorgedruckten 
Vorschriften) erforderlichen Anordnungen zu erlassen. 
Die Gebühren sind im rentamtlichen Gebührenregister und zwar alsbald nach ihrer 
Fälligkeit (§. 8) zu Soll zu stellen und nach Vorschrift weiter zu behandeln. 
g. 12. 
Die Prüfung des Ansatzes und der Einhebung der Gebühren erfolgt, soweit sie nicht auf
	        
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