Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

108 
Erachtet jedoch das Vormundschaftsgericht die gänzliche Entlassung oder Remotion für 
geboten, und legt der Vormund die Vormundschaft nicht freiwillig nieder, so hat das Vor- 
mundschaftsgericht dem Pflegebefohlenen einen Kurator zu bestellen und hat dieser gegen den 
Vormund Klage auf Entsetzung von der Vormundschaft zu erheben. 
Art. 148. 
Bezüglich der Vormundschaftsrechnungen stehen die in der preußischen Gerichtsordnung 
Thl. I Tit. 39 &# 26 vorgesehenen Verhandlungen und Entschließungen als Gegenstände der 
nichtstreitigen Rechtspflege dem Vormundschaftsgerichte zu. Die Betretung des Rechtswegs 
in den Fällen des § 27 Thl. I Tit. 39 der preußischen Gerichtsordnung bleibt vorbehalten. 
Vormundschaft im Falle des Ehescheidungsprozesses. 
Art. 149. 
Ist Ehescheidungsklage erhoben, so hat der Staatsanwalt des Prozeßgerichts beim 
Vorhandensein minderjähriger Kinder demjenigen Amtsgerichte, welchem im Falle des Todes 
des Vaters die Bevormundung der Kinder zukommen würde, Kenntniß zu geben, damit 
dasselbe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür bestehen, einen Kurator für die Kinder 
bestelle. 
Der Kurator hat während des Prozesses die Rechte und Interessen der Kinder wahr- 
zunehmen, auch auf deren Unterhalt und Erziehung Acht zu haben und der etwa zu be- 
sorgenden Durchbringung oder Verdunkelung des Vermögens vorzubeugen. 
Anträge wegen Sicherstellung des Vermögens, desgleichen Anträge wegen Erziehung 
oder Unterhalt der Kinder sind bei dem in Abs. 1 bezeichneten Vormundschaftsgerichte zu 
stellen. Verweigert ein Ehetheil den ihm obliegenden Beitrag für Erziehung und Unterhalt 
der Kinder, so ist deshalb vor dem ordentlichen Prozeßgerichte Klage gegen ihn zu erheben. 
Erbschaftlicher Liquidationsprozeß. 
Art. 150. 
Die Bestimmungen der preußischen Gerichsordnung über den erbschaftlichen Liquidations-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.