Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.E67. 1277 
A. . .. Rentamt 
Kontrol-Verzeichniß 
über 
öffentliche Mobiliar-Versteigerungen 
für 
das Jahr 13. 
–4 
  
Vorschriften über die Führung des Kontrolverzeichnisses. 
1) In dieses Verzeichniß sind alle durch die Presse oder auf sonstige Weise zur Kenntniß des 
Rentamtes gelangenden gebührenpflichtigen Mobiliar-Versteigerungen, soferne dieselben nicht 
einer notariellen Beurkundung unterliegen, möglichst in chronologischer Reihenfolge sofort, 
oder wenn die Versteigerung auf einen späteren Termin anberaumt ist, spätestens drei Tage 
vor demselben (zunächst durch Vortrag in den Rubriken 1—7) einzustellen. 
2) Dieses Verzeichniß hat ferner zur Vormerkung schriftlicher Anzeigen (Rubrik 8) sowie als 
fortlaufendes Protokoll zur Aufnahme der mündlichen Anzeigen (Rubrik 9) zu dienen. 
In jenen Fällen, in welchen die Einträge in Rubrik 1—7 bereits von Amtswegen vor- 
genommen wurden, sind allenfallsige erhebliche Abweichungen von den schriftlichen oder münd- 
lichen Anzeigen unter dem bezüglichen Vortrag vom Rentamte kurz und bestimmt ersichtlich 
zu machen. 
3) Unterbleibt die beabsichtigte Versteigerung, so sind die dem Rentamte allenfalls bekannt 
gewordenen Ursachen in Rubrik 10 bezw. 21 kurz zu vermerken oder gegebenen Falls die 
betreffenden Anzeigen der Betheiligten zu allegiren. Insoweit erstere Rubrik zur Ausfüllung 
gelangt ist, haben daher die Rubriken 12—18 leer zu bleiben. 
4) Der Eintrag der in Rubrik 11 zu vermerkenden Termine ist in der Regel auf Grund der 
Vormerkungen in Rubrik 6 gleichzeitig mit jenem in den Rubriken 1—7 bezw. 8—9 zu 
bethätigen, jedenfalls aber bis zum Versteigerungstermin evident zu stellen, damit hienach 
über das rechtzeitige Einlangen der Versteigerungsurkunden im Zusammenhalt mit den Ein- 
trägen in Rubrik 12 jederzeit entsprechende Kontrole geübt werden kann. 
Schluß Seite 1280. 
188“
	        
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