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auf welche die Reichs-Prozeßgesetze keine Anwendung finden, dann in Gegenständen der
Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege maßgebend.
Hinsichtlich der Gebühren der amtlichen Aerzte und der amtlichen Thierärzte bleiben
gemäß §. 13 Abs. 1 der erwähnten Gebührenordnung die Allerhöchsten Verordnungen vom
20. Juli 1872 und 18. Dezember 1875, die Gebühren für die Dienstleistungen der
Thierärzte betreffend, vom 20. Dezember 1875, die Vergütung für ärztliche Amtsgeschäfte
betreffend, und vom 3. September 1879, den ärztlichen Dienst bei den Gerichts= und
Verwaltungsbehörden betreffend, auch ferner in Geltung.
. 2.
Die Festsetzung der einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge
erfolgt durch die in der Hauptsache zuständigen Gerlschte oder Verwaltungsbehörden.
8. 17 Absatz 2 der Reichs-Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige findet
hiebei siunngemäße Anwendung.
Gegen die Festsetzung ist Beschwerde zulässig.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich in Gegenständen der streitigen und Strafrechts-
pflege nach §. 17 Absatz 3 der Reichs-Gebührenordnung vom 30. Juni 1878, in Gegen-
ständen der nichtstreitigen Rechtspflege nach Art. 49 des Gesetzes vom 18. August 1879
über das Gebührenwesen, in Gegenständen der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege nach
Art. 195 dieses Gesetzes.
8. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 18. August 1879
über das Gebührenwesen für den ganzen Umfang des Königreiches in Wirksamkeit.
Elmau, den 22. September 1879.
Ludwig.
v. Pflistermeister, v. Dillis, v. Lo,
Staatsrath. Staatsrath. Staatsrath.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär,
Ministerialrath Luber.