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Bekanntmachung, die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen betreffend.
RKönigliche Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Zum Vollzuge der Reichs-Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878 und der Allerhöchsten Verordnung bez. Betreffs vom 22. Ifd. Mts.
werden in der Anlage die Formularien bekannt gegeben, welche vom 1. Oktober Ifd. Is.
an bei sämmtlichen Gerichten und Behörden zur Berechnung und Festsetzung der Gebühren
der Zeugen und Sachverständigen zu verwenden sind.
Hiezu wird Folgendes bemerkt:
1) Die Rubrik „Bemerkungen“ hat erforderlichen Falls nähere Angaben über die
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bei der Gebührenberechnung in Betracht gezogenen Umstände, und hinsichtlich der
nach besonderen Taxvorschriften berechneten Gebühren stets die Allegation der
einschlägigen besonderen Bestimmungen zu enthalten.
Gemäß §. 16 der Reichs-Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 und bezw. F. 1
der oben erwähnten Allerhöchsten Verordnung werden die Gebühren der Zeugen
und Sachverständigen nur auf Verlangen derselben gewährt. Der Anspruch er-
lischt, wenn das Verlangen binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung
oder Abgabe des Gutachtens bei der zuständigen Behörde nicht angebracht wird.
Verlangt ein Zeuge, welcher von einem bayerischen Gerichte, der Staatsanwalt-
schaft bei demselben oder dem Gerichtsschreiber geladen ist, wegen Dürftigkeit
einen Vorschuß für seine Auslagen, so hat ihn das Rentamt, in dessen Bezirk
der vorschußbedürftige Zeuge seinen Wohnort hat, gegen Vorzeigung der Ladung
in entsprechender Größe zu ertheilen. Der Rentbeamte ist bei persönlicher
Haftbarkeit verpflichtet, zur Vermeidung einer Doppelzahlung die vorgeschossene
Summe auf der Ladung zu vermerken und überdieß dem Gerichtsschreiber des
Gerichts, bei welchem die Vernehmung stattfindet, unverzüglich mittels besonderen
Schreibens von der Vorschußleistung Kenntniß zu geben. Auch ist vor der
Festsetzung der Entschädigung stets die Vorlage der Ladung zu verlangen.
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