Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die auszahlende Kasse hat den vorgeschossenen Betrag bei der Auszahlung 
in Abzug zu bringen und dem Rentamte den geleisteten Vorschuß zu ersetzen, 
zu welchem Behufe in der Bemerkungsrubrik der Berechnung von der Vorschuß- 
leistung unter genauer Angabe des Betrages sowie des Rentamtes, welches den 
Vorschuß geleistet hat, Vormerkung zu machen ist. · 
Der erste Bedarf an Formularpapieren zur Berechnung der Gebühren der Zeugen 
und Sachverständigen ist den Gerichtsschreibereien unmittelbar durch das geheime 
Exveditionsamt des k. Staatsministeriums der Finanzen zugesandt worden. 
Für die Folge sind die Kosten für die Anschaffung dieser Formulare bei 
den Gerichten sowohl, als auch bei den übrigen k. Behörden auf sächliche Aus- 
gaben des Etats für Gebühren und Strafen und, soweit ein Bedarf pro 1879 
noch entsteht, für Tax= und Stempelgefälle zu verrechnen. 
München, den 27. September 1879. 
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v. pfeufer. v. Niedel. v. Lok, t. Siaaistath. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Luber.
	        
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