Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

MÆ 69. 1301 
. 2. 
Bei der Hinterlegung ist von dem Hinterlegenden eine schriftliche Erklärung in zwei 
Exemplaren vorzulegen, in welcher enthalten sein muß: 
1) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegenden und seines 
etwaigen Auftraggebers; 
2) der Betrag des hinterlegten Geldes, bei nicht kassamäßigem Gelde unter Angabe 
der Geldsorten; die Bezeichnung der Werthpapiere nach Gattung, Nummern und 
Nennbetrag unter Angabe der etwa beigefügten Zins= und Dividenden-Coupons 
und Talons; die Bezeichnung der Kostbarkeiten nach Gattung und Stoff unter 
Hervorhebung etwaiger besonderer Eigenschaften und Merkmale; 
3) die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung, gegebenen Falles unter 
Benennung der Behörde, bei welcher die Rechtsangelegenheit, in welcher die 
Hinterlegung erfolgt, anhängig ist, und soweit thunlich, unter Bezeichnung der- 
jenigen Person nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort, an welche der 
hinterlegte Betrag ausbezahlt werden soll. 
Das eine Exemplar dieser Erklärung behält die Hinterlegungsstelle, auf dem anderen 
Exemplare ertheilt sie die Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung. . 
Bei Hinterlegungen durch Gerichtsvollzieher vertritt die von denselben aufzunehmende 
Verhandlung in der erforderlichen Anzahl von Abschriften die vorbezeichnete Erklärung. 
§. 3. 
Die Anträge auf Zurückgabe sind bei der Hinterlegungsstelle schriftlich einzureichen. 
Denselben ist der Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme beizufügen. 
Die Empfangnahme geschieht in der Regel persönlich. Die Uebersendung durch die 
Post ist jedoch zulässig, wenn der Empfangsberechtigte beantragt, daß die Uebersendung an 
ihn durch die Post auf seine Kosten und Gefahr geschehe, und seine Unterschrift durch eine 
zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften zuständige Behörde oder Urkundsperson 
beglaubigt ist. 
Im Verkehre mit Behörden erfolgt die Hinausgabe stets auf schriftlichem Wege und 
durch Postversendung. 
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