MÆ 69. 1301
. 2.
Bei der Hinterlegung ist von dem Hinterlegenden eine schriftliche Erklärung in zwei
Exemplaren vorzulegen, in welcher enthalten sein muß:
1) Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegenden und seines
etwaigen Auftraggebers;
2) der Betrag des hinterlegten Geldes, bei nicht kassamäßigem Gelde unter Angabe
der Geldsorten; die Bezeichnung der Werthpapiere nach Gattung, Nummern und
Nennbetrag unter Angabe der etwa beigefügten Zins= und Dividenden-Coupons
und Talons; die Bezeichnung der Kostbarkeiten nach Gattung und Stoff unter
Hervorhebung etwaiger besonderer Eigenschaften und Merkmale;
3) die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung, gegebenen Falles unter
Benennung der Behörde, bei welcher die Rechtsangelegenheit, in welcher die
Hinterlegung erfolgt, anhängig ist, und soweit thunlich, unter Bezeichnung der-
jenigen Person nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort, an welche der
hinterlegte Betrag ausbezahlt werden soll.
Das eine Exemplar dieser Erklärung behält die Hinterlegungsstelle, auf dem anderen
Exemplare ertheilt sie die Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung. .
Bei Hinterlegungen durch Gerichtsvollzieher vertritt die von denselben aufzunehmende
Verhandlung in der erforderlichen Anzahl von Abschriften die vorbezeichnete Erklärung.
§. 3.
Die Anträge auf Zurückgabe sind bei der Hinterlegungsstelle schriftlich einzureichen.
Denselben ist der Nachweis der Berechtigung zur Empfangnahme beizufügen.
Die Empfangnahme geschieht in der Regel persönlich. Die Uebersendung durch die
Post ist jedoch zulässig, wenn der Empfangsberechtigte beantragt, daß die Uebersendung an
ihn durch die Post auf seine Kosten und Gefahr geschehe, und seine Unterschrift durch eine
zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften zuständige Behörde oder Urkundsperson
beglaubigt ist.
Im Verkehre mit Behörden erfolgt die Hinausgabe stets auf schriftlichem Wege und
durch Postversendung.
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