Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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G. 4. 
Die Hinterlegungsstelle ist nicht verpflichtet, die Ausloosung oder Kündigung hinter- 
legter Werthpapiere zu überwachen und für die Einziehung neuer Zins= oder Dividenden-= 
scheine zu sorgen. 
g. 6. 
In dringenden Fällen können die im §. 1 bezeichneten Gegenstände bei den Ants- 
gerichten in vorläufige Verwahrung genommen werden. 
Mit der Annahme zur vorläufigen Verwahrung gilt die Hinterlegung als bewirkt. 
g. 6. 
Das Gesuch um die Annahme zur vorläufigen Verwahrung ist bei dem Amtsgerichte 
schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers anzu- 
melden. Dasselbe muß eine den Vorschriften des §. 2 entsprechende Erklärung enthalten. 
S. 7. 
Die Annahme zur vorläufigen Verwahrung erfolgt auf Anordnung des Amtsgerichts. 
Ueber die Annahme ist auf dem einen Exemplar des Gesuchs oder auf einer Abschrift 
des Protokolls (§. 6) sofort eine Bescheinigung zu ertheilen, welche von dem Amtsrichter 
und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist. 
. S. 
Die Aufbewahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschlusse des Amtsrichters und 
des Gerichtsschreibers. Die Annahme und die Herausgabe wird von beiden gemeinschaftlich 
bewirkt. 
Bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Gerichten hat der mit der allgemeinen 
Dienstaussicht betraute Oberamtsrichter sich den auf die vorläufige Verwahrung bezüglichen 
Geschäften zu unterziehen, soferne nicht von der vorgesetzten Aufsichtsstelle eine andere 
Anordnung getroffen wird. ·
	        
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