Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1304 
8. 15. 
Ueber die vorläufigen Verwahrungen muß ein Verwahrungsbuch nach dem anliegenden 
Formular geführt werden. 
Die Vermerke über die Annahme und die Herausgabe sind ebenso wie etwaige Am- 
derungen in den Eintragungen stets von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber zu 
unterzeichnen. 
Das Buch muß vollständig foliirt und die Folienzahl auf der letzten Seite bestätigt 
sein. Die Bestätigung geschieht durch das Amtsgericht. 
Die Belege zu den Eintragungen über Annahme und Herausgabe sind, in Sammel- 
akten jahrgangweise geordnet und mit Verweisungen auf die entsprechenden Eintragungen 
versehen, sorgfältig zu verwahren. 
S. 16. 
Das bei der k. Filialbank Ludwigshafen zur Hinterlegung gelangende baare Gelt, 
bezüglich dessen die Zurückgabe in denselben Stücken nicht gefordert wird, wird von der- 
selben nach den desfalls für die k. Bank jeweils geltenden Bestimmungen verzinst. 
§. 17. 
Die Gebühr für die Hinterlegung bei der k. Filialbank Ludwigshafen beträgt jährlich 
1½ vom Tausend des hinterlegten Betrages oder Werthes. 
Das angefangene Jahr wird für voll gerechnet, wenn das Depositum nach Ablauf 
der ersten Hälfte des betreffenden Jahres zurückgegeben wird. Erfolgt die Rückgabe früher, 
so wird die in Absatz 1 bestimmte Gebühr nur zur Hälfte erhoben. 
Der Mindestbetrag der Gebühr ist eine Mark. 
Dieselben Gebühren werden für die zur vorläufigen Verwahrung bei den Gerichten 
gelangenden Gegenstände dann erhoben, wenn die Zurückgabe an den Empfangsberechtigten 
durch das Gericht unmittelbar und ohne vorgängige Einsendung an die k. Filialbank erfolgt. 
g. 18. 
Andere als die in §F. 1 bezeichneten Gegenstände werden bei den Gerichtsschreibereien 
derjenigen Gerichte, bei welchen die betreffende Rechtssache anhängig ist, oder falls dies
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.