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8. 15.
Ueber die vorläufigen Verwahrungen muß ein Verwahrungsbuch nach dem anliegenden
Formular geführt werden.
Die Vermerke über die Annahme und die Herausgabe sind ebenso wie etwaige Am-
derungen in den Eintragungen stets von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber zu
unterzeichnen.
Das Buch muß vollständig foliirt und die Folienzahl auf der letzten Seite bestätigt
sein. Die Bestätigung geschieht durch das Amtsgericht.
Die Belege zu den Eintragungen über Annahme und Herausgabe sind, in Sammel-
akten jahrgangweise geordnet und mit Verweisungen auf die entsprechenden Eintragungen
versehen, sorgfältig zu verwahren.
S. 16.
Das bei der k. Filialbank Ludwigshafen zur Hinterlegung gelangende baare Gelt,
bezüglich dessen die Zurückgabe in denselben Stücken nicht gefordert wird, wird von der-
selben nach den desfalls für die k. Bank jeweils geltenden Bestimmungen verzinst.
§. 17.
Die Gebühr für die Hinterlegung bei der k. Filialbank Ludwigshafen beträgt jährlich
1½ vom Tausend des hinterlegten Betrages oder Werthes.
Das angefangene Jahr wird für voll gerechnet, wenn das Depositum nach Ablauf
der ersten Hälfte des betreffenden Jahres zurückgegeben wird. Erfolgt die Rückgabe früher,
so wird die in Absatz 1 bestimmte Gebühr nur zur Hälfte erhoben.
Der Mindestbetrag der Gebühr ist eine Mark.
Dieselben Gebühren werden für die zur vorläufigen Verwahrung bei den Gerichten
gelangenden Gegenstände dann erhoben, wenn die Zurückgabe an den Empfangsberechtigten
durch das Gericht unmittelbar und ohne vorgängige Einsendung an die k. Filialbank erfolgt.
g. 18.
Andere als die in §F. 1 bezeichneten Gegenstände werden bei den Gerichtsschreibereien
derjenigen Gerichte, bei welchen die betreffende Rechtssache anhängig ist, oder falls dies