Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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wegen der besonderen Beschaffenheit des zu hinterlegenden Gegenstandes nicht thunlich sein 
sollte, nach besonderer Anordnung des zuständigen Gerichts oder unter Zustimmung des- 
selben nach freiwilliger Uebereinkunft der bei der Hinterlegung Betheiligten hinterlegt. 
8. 19. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze 
vom 27. Januar 1877 in Kraft. 
Dieselbe findet auf die Hinterlegung der Gebühren für Zeugen und Sachverständige, 
auf die Hinterlegung der Vorschüsse an Haftkosten, auf die Behandlung der in Strafsachen 
zur gerichtlichen Verwahrung kommenden Gegenstände, soweit nicht in den hierüber besteh- 
enden Vorschriften ausdrücklich auf sie verwiesen ist, endlich auf die Behandlung der bei 
den Gerichten anfallenden Gebühren und anderer nicht zu den Depositen gehöriger, amt- 
licher Einnahmen und Ausgaben keine Anwendung. 
Gegeben Elmau, den 25. September 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. v. RNiedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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