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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwaltung der Landgerichts= und Amtsgerichts-
gefängnisse und die Aufsicht in denselben betreffend.
Ludwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir finden Uns bewogen, zum weiteren Vollzuge des Ausführungsgesetzes vom
23. Februar 1879 zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze, insbesondere der Artikel 69—72
desselben, bezüglich der Verwaltung der Landgerichts= und Amtsgerichts-Gefängnisse und der
Aufsicht in denselben zu verordnen, was folgt:
S. 1.
Die Gefängnisse der Landgerichte und der Amtsgerichte in den Landestheilen rechts
des Rheins stehen unter der Oberaufsicht Unseres Staatsministeriums der Justiz, welches
dieselbe durch die Oberstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten als seine regelmäßigen
Organe ausübt.
§. 2.
Die Aufsicht und Handhabung der Disciplin, sowie die Geschäfte der Verwaltung
werden hinsichtlich dieser Gefängnisse unter Vorbehalt der in der Reichs-Strafprozeßord-
nung enthaltenen besonderen Bestimmungen in der bisher den Gerichtsvorständen
obliegenden Weise besorgt:
1) in den Landgerichtsgefängnissen von den ersten Staatsanwälten bei den Land-
gerichten,
2) in den Amtsgerichtsgefängnissen von den Ober-Amtsrichtern, welchen die allgemeine
Dienstaufsicht übertragen ist,
3) in den Amtsgerichtsgefängnissen, welche als landgerichtliche Aushülfsgefängnisse
bezeichnet sind, von den bezeichneten Ober-Amtsrichtern und den ersten Staats-
anwälten an den vorgesetzten Landgerichten.