Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 6o. 1311 
8. 3. 
Die Gefängnißwärter bei den Landgerichtsgefängnissen und bei den landgerichtlichen 
Aushülfsgefängnissen sind Bedienstete der Staatsanwaltschaft. 
S. 4. 
Für die Pfalz hat es unter dem Vorbehalte in §. 2 der gegenwärtigen Verordnung 
bei den einschlagenden bisherigen Bestimmungen sein Verbleiben. 
§. 5. 
Unser Staatsministerium der Justiz wird auf der Grundlage dieser Unserer 
Verordnung die weiter veranlaßten Anordnungen treffen. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze 
vom 27. Januar 1877 in Kraft. 
Gegeben Elmau, den 25. September 1879. 
Lud wig. 
Dr. v. Fäaustle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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