Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Wahl der Sachverständigen geschieht durch die Verwaltungen, und unterliegt der 
Bestätigung der Forstpolizeibehörde. 
Von Wirthschaftsplänen kann nur bei denjenigen Waldungen Umgang genommen werden, 
welche einer regelmäßigen Bewirthschaftung nicht fähig sind. Die Bestimmung hierüber 
steht der Forstpolizeistelle zu. 
Art. 8. 
Zur Ausführung des Betriebes nach den Wirthschaftsplänen haben die Gemeinden 
und Stiftungen entweder eigene Förster aufzustellen, oder dieselbe einem benachbarten Sach- 
verständigen zu übertragen. Die einen wie die andern müssen die erforderliche Befähigung 
in der Concursprüfung für den Staatsforstdienst nachgewiesen haben. 
Ausnahmsweise kann die Forstpolizeistelle jenen Förstern, welche bei Einführung des 
gegenwärtigen Gesetzes bereits im Forstdienste stehen, und ihre Befähigung praktisch bewährt 
haben, den Nachweis der Concursprüfung erlassen. 
Art. 9. 
Die Gemeinden und Stiftungen können auch mit der k. Staatsforstverwaltung wegen 
Uebernahme der Betriebsausführung durch einen k. Oberförster gegen verhältnißmäßigen 
Besoldungsbeitrag übereinkommen, sowie sich mehrere Gemeinden und Stiftungen zur Auf- 
stellung eines gemeinschaftlichen Försters vereinigen können. 
Art. 10. 
Auch für die Handhabung des Forstschutzes haben die Gemeinden und Stiftungen zu 
sorgen, und das erforderliche Schutzpersonal aufzustellen. 
Art. 11. 
Bei kleineren Waldungen von geringerem Ertrage und bei Waldungen, welche einer 
regelmäßigen, auf Wirthschaftspläne gegründeten Bewirthschaftung nicht fähig sind, kann 
mit Genehmigung der Forstpolizeistelle die Betriebsausführung mit dem Forstschutze vereiniget 
werden.
	        
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