Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1318 
burg, in welchen nach den daselbst zur Zeit bestehenden Gesetzen und Verordnungen die 
Bestellung der Gemeinde-Oberförster durch landesherrliche Ernennung und die theilweise 
Besoldung derselben aus der Staatscassa gegen gewisse Leistungen von Seite der Gemeinden 
und Stiftungen erfolgt, verbleibt es bei dieser Einrichtung. 
Art. 17. 
Die Verfügung über die Erträgnisse der Gemeinde- und Stiftungswaldungen, sowie 
über die Vertheilung der Gemeindewaldungen richtet sich nach den einschlägigen besonderen 
Gesetzen. 
Art. 18. 
Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 17 finden auch auf die sogenannten Körper- 
schaftswaldungen Anwendung, insofern diese nicht Privatwaldungen sind. 
3) In Ansehung der Privat-Waldungen. 
Art. 19. 
Die Privatwaldbesitzer sind hinsichtlich der Benützung und Bewirthschaftung ihrer 
Waldungen an die forstpolizeilichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gebunden. 
Art. 20. 
Zur Vertheilung gemeinschaftlicher Privatwaldungen auf gesondertes Eigenthum mit 
dem Zwecke der fortzusetzenden Forstbenützung ist die Zustimmung der Forstpolizeistelle er- 
forderlich. 
Diese Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn die einzelnen Theile auch noch 
nach der Vertheilung einer regelmäßigen Bewirthschaftung fähig bleiben. 
Art. 21. 
Auf die Waldungen jener Lehengüter, welche nach Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 
1848, die Ablösung des Lehenverbandes betreffend, von der Allodifikation ausgeschlossen 
sind, finden außer den für die Privatwaldungen überhaupt geltenden forstpolizeilichen Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.