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burg, in welchen nach den daselbst zur Zeit bestehenden Gesetzen und Verordnungen die
Bestellung der Gemeinde-Oberförster durch landesherrliche Ernennung und die theilweise
Besoldung derselben aus der Staatscassa gegen gewisse Leistungen von Seite der Gemeinden
und Stiftungen erfolgt, verbleibt es bei dieser Einrichtung.
Art. 17.
Die Verfügung über die Erträgnisse der Gemeinde- und Stiftungswaldungen, sowie
über die Vertheilung der Gemeindewaldungen richtet sich nach den einschlägigen besonderen
Gesetzen.
Art. 18.
Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 17 finden auch auf die sogenannten Körper-
schaftswaldungen Anwendung, insofern diese nicht Privatwaldungen sind.
3) In Ansehung der Privat-Waldungen.
Art. 19.
Die Privatwaldbesitzer sind hinsichtlich der Benützung und Bewirthschaftung ihrer
Waldungen an die forstpolizeilichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gebunden.
Art. 20.
Zur Vertheilung gemeinschaftlicher Privatwaldungen auf gesondertes Eigenthum mit
dem Zwecke der fortzusetzenden Forstbenützung ist die Zustimmung der Forstpolizeistelle er-
forderlich.
Diese Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn die einzelnen Theile auch noch
nach der Vertheilung einer regelmäßigen Bewirthschaftung fähig bleiben.
Art. 21.
Auf die Waldungen jener Lehengüter, welche nach Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni
1848, die Ablösung des Lehenverbandes betreffend, von der Allodifikation ausgeschlossen
sind, finden außer den für die Privatwaldungen überhaupt geltenden forstpolizeilichen Vor-