K 70. 1319
schriften die betreffenden Bestimmungen des Edicts über die Lehenverhältnisse vom 7. Juli
1808 Anwendung.
Der Besitzer solcher Waldungen ist verbunden, die Bewirthschaftung derselben unter
genügende technische Leitung zu stellen und hierüber der Forstpolizeistelle den Nachweis zu
liefern.
Art. 22.
Die Bestimmungen des Artikels 21 gelten auch von anderen Lehenwaldungen, inso-
lange diese noch nicht in Gemäßheit des angeführten Gesetzes vom 4. Juni 1848 allodi-
fizirt worden sind.
Zweite Abtheilung.
Forstberechtigungen.
Art. 23.
Der Forstberechtigte ist bei der Ausübung seiner Berechtigung an die genaue Befolgung
der forstpolizeilichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gebunden.
Streitigkeiten über die Art und Weise der Ausübung einer Forstberechtigung werden
von den Forstpolizeibehörden entschieden, jedoch mit Vorbehalt des Rechtsweges, insoferne
ein Betheiligter sich durch die Entscheidung in seinem Rechte oder dessen Umfange für ver-
letzt erachtet.
Art. 24.
Forstberechtigungen können den Waldbesitzer in der nachhaltigen Bewirthschaftung des
Waldes, sowie in den durch die Boden= und klimatischen Verhältnisse gebotenen Veränderungen
der Holz= und Betriebsarten nicht hindern.
Art. 25. n
Forstberechtigungen, welche die nachhaltige Bewirthschaftung des Waldes beeinträchtigen,
sind auf Antrag des Verpflichteten für einen bestimmten Zeitraum entsprechend zu ermäßigen.
Stehen mehreren Personen Forstberechtigungen gleicher Gattung an dem Walde zu,
so kann der Waldbesitzer den Antrag auf Ermäßigung nur gegen alle diese Berechtigte ver-
bunden stellen.