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Ein Anspruch auf Entschädigung für eine solche Ermäßigung findet blos dann statt,
wenn die Ermäßigung durch unnachhaltige Bewirthschaftung von Seite des jetzigen ober
der früheren Waldbesitzer veranlaßt worden ist.
Sowohl über die Ermäßigung als auch über die Statthaftigkeit und den Betrag der
Entschädigung wird von der Forstpolizeibehörde, vorbehaltlich jedoch der Betretung des
Rechtsweges, entschieden.
Betritt der Waldbesitzer den Rechtsweg, so ist er befugt, die Klage gegen alle, welchen
Forstberechtigungen an dem Walde zustehen, zu verbinden, und in derselben die Ermäßigung
der auf dem Walde ruhenden Forstberechtigungen jeder Gattung zu verlangen. Ebenso
können die Berechtigten, welche gegen den Ausspruch der Forstpolizeibehörde den Rechtsweg
betreten, selbst wenn ihre Forstberechtigungen nicht gleicher Gattung sind, eine Streitgenossen-
schaft bilden. ·
In jedem Falle sind bei Berufungen alle Beträge, welche den Gegenstand der Be-
schwerden bilden, zur Bemessung der Berufungssumme zusammen zu rechnen.
Art. 26.
Beabsichtigt der Waldbesitzer eine Abänderung der Holz= oder Betriebsart (Art. 24),
in deren Folge eine Forstberechtigung nicht mehr in der bisherigen Weise ausgeübt werden
kann, so ist er verpflichtet, vor der Ausführung die Forstpolizeibehörde davon in Kenntniß
zu setzen, welche zwischen den Betheiligten eine gütliche Uebereinkunft zu versuchen hat.
Kommt diese nicht zu Stande, so hat die Forstpolizeibehörde darüber zu entscheiden, ob die
beabsichtigte Abänderung statthaft, und in welcher Weise die Berechtigten zu entschädigen
seien, und zwar über die erste Frage ohne, über die zweite mit Vorbehalt des
Rechtsweges.
Die Entschädigung ist, wenn und soweit die Verhältnisse es gestatten, durch Umwand=
lung des bisherigen in einen anderen entsprechenden Fortnutzungsbezug, andernfalls in Geld
zu leisten.
Wird der Rechtsweg betreten, so finden die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 des
Artikels 25 auch hier Anwendung.