Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die von der Staatsregierung aufgestellten Bezirksgeometer werden bei Ausübung der 
Forstpolizei (Artikel 35 bis 42 und 75 bis 78) zur Aushilfe verwendet. 
II. In Ansehung der Forststrafgerichte. 
Art. 115 (114). 
Ueber sämmtliche Forstrügesachen (Artikel 50) verhandeln und entscheiden die Amts- 
gerichte ohne Zuziehung von Schöffen. 
Art. 116 (115). 
Bei Forstpolizeiübertretungen bestimmt der Ort der Uebertretung, — bei Forstfreveln 
der Wohn= oder Aufenthaltsort des Freolers die Zuständigkeit des Gerichtes. 
Ist der Freoler nicht bayerischer Staatsangehöriger, oder treffen bei einem Frevel 
mehrere in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnende Personen zusammen, so richtet sich die 
Zuständigkeit nach dem Orte des Frevels. 
In den Fällen des Abs. 2 kann die Sache auch vor das Gericht des Wohn= oder 
Aufenthaltsortes des Frevlers oder eines derselben gebracht werden. 
Art. 117 (146). 
Die Vorschrift des Artikels 113 findet auch hinsichtlich der Antragstellung und des 
amtlichen Gutachtens bei den Amtsgerichten Anwendung. 
Art. 118 (117). 
Die im Artikel 114 genannten Personen sind zugleich Hilfspersonen der Forststraf- 
gerichtsbarkeit. 
Sie dürfen keinen Antheil an den Geldstrafen haben. 
Anzeige= und Pfandgebühren sind aufgehoben. 
Art. 119 (118). 
Als Forstdiener überhaupt und Forstbedienstete insbesondere dürfen nur volljhrige 
und unbescholiene Personen aufgestellt werden. 
Auch die Forstdiener und Forstschutzbediensteten der Privatpersonen unterliegen der 
Bestätigung durch die Forstpolizeibehörde nach erholtem Gutachten der Forstämter.
	        
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