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Art. 120 (119).
Die im Artikel 114 genannten Personen haben, wenn sie nicht schon vermöge ihres
Diensteides zur Anzeige der Uebertretungen überhaupt oder der Forstrügesachen insbesondere
verpflichtet sind, bei dem Amtsgerichte ihres Wohnortes zu schwören:
„daß sie alle zu ihrer Kenntniß gelangenden Forstrügesachen gewissenhaft und
„wahrheitsgetreu anzeigen, sowie dasjenige, was sie über die Thatumstände der
„Uebertretung oder des Frevels und über deren Thäter durch eigene Wahrneh-
„mung oder fremde Mittheilung erfahren werden, genau angeben wollen."“
Von dem Verpflichtungsprotokolle sind den Verpflichteten beglaubigte Abschriften zur
Vorlage an diejenigen Amtsgerichte auszufertigen, in deren Bezirke sie die Forstrügesachen
anzuzeigen haben.
In dem Falle einer Versetzung ist eine beglaubigte Abschrift des Verpflichtungsprotokolls
an das Amtsgericht des neuen Wohnorts zu übersenden.
Art. 121 (120).
Die von den königlichen Forstämtern hiezu beauftragten und dem Amtsgerichte bekannt
zu gebenden Forstdiener (Artikel 114 Ziffer 1) haben, — für jeden Amtsgerichtsbezirk
gesondert, — ein Forstrügeverzeichniß zu führen und in dasselbe täglich die entdeckten Forst-
frevel mit eigener Hand einzutragen. — Das Verzeichniß muß enthalten:
1) die fortlaufende Ordnungszahl;
2) die Angabe der Zeit, wann der Frevel entdeckt wurde;
3) die möglichst genaue Bezeichnung des Frevlers nach Vor= und Zuname, Stand,
Wohn= oder Aufenthaltsort;
4) die Beschreibung des Frevels mit allen erheblichen Umständen, insbesondere in
Bezug auf den Ort und die Zeit der Begehung;
5) die Angabe, ob dem Eintrage eigene Wahrnehmung oder fremde Mittheilung
zum Grunde liegt, und in letzterem Falle die Bezeichnung desjenigen, von dem
die Mittheilung geschah;
6) die Benennung der etwaigen Zeugen und sonstigen Beweismittel;
7) die Benennung des Waldbesitzers;