Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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8) eine Spalte zu besonderen Bemerkungen, z. B. zur Benennung der cinilverant- 
wortlichen Personen, sowie zur Einzeichnung etwaiger Nachträge und Berichtigungen. 
Art. 122 (121). 
Jedem nach Artikel 121 mit der Führung eines Rügeverzeichnisses beauftragten Forst- 
diener hat das betreffende Forstamt eine Anzahl nicht gehefteter Rügeverzeichnißbögen 
zuzustellen, welche von dem Forstamte für jeden einzelnen Forstdiener fortlaufend numerirt 
und auf jedem Blatte mit dem Namenszuge des Vorstandes desjenigen Amtsgerichts versehen 
sind, in dessen Bezirk der Wohnort des Forstdieners gelegen ist. 
Art. 123 (122). 
In den Forstrügeverzeichnissen darf nichts verändert oder unleserlich gemacht werden. 
Den besonders vorzumerkenden Nachträgen und Berichtigungen ist die Angabe der 
Zeit des neuen Eintrages beizufügen. 
Art. 124 (123). 
Die Beurkundung und Anzeige der Forstpolizeiübertretungen erfolgt durch die im 
Artikel 121 bezeichneten Forstdiener mittelst besonderer Anzeigeprotokolle, in Ansehung welcher 
die Vorschriften der Artikel 121 und 123, insoweit dieselben hieher anwendbar sind, gleich- 
falls zur Anwendung kommen. 
Art. 125 (124). 
Werden Forstrügesachen von Hilfspersonen der Forststrafgerichtsbarkeit, welche kein 
Forstrügeverzeichniß zu führen haben, entdeckt, so sind die hierauf bezüglichen Anzeigen den 
im Artikel 121 erwähnten Forstdienern entweder sogleich oder, wenn deren Wohnort ent- 
fernt ist, längstens innerhalb 8 Tagen mündlich oder schriftlich zu erstatten. 
Der Forstdiener hat den Inhalt der Anzeige in das Rügeverzeichniß (Artikel 121) 
einzutragen, beziehungsweise über dieselbe ein Anzeigeprotokoll (Artikel 124) zu errichten 
und die ihm zugekommene schriftliche Anzeige dem Rügeverzeichnisse oder dem Anzeige- 
protokolle beizulegen. 
Art. 126 (125). 
Wenn das im Artikel 114 Ziffer 1 bis 3 bezeichnete Hilfspersonal eine ihm unbekannte
	        
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